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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2008
4 CE 08.725 -

NPD-Bundesparteitag: Bamberg darf Stadthalle nicht wegen Sicherheitsbedenken oder Gegendemonstration verweigern

Öffentliche Einrichtung steht allen politischen Parteien zur Verfügung

Eine Stadt darf einer Partei (hier: NPD) die Überlassung der Stadthalle zur Abhaltung eines Bundesparteitages nicht allein wegen zu erwartender Gegendemonstrationen und Sicherheitsbedenken verweigern. Die mit dem Bundesparteitag der NPD verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was eine auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhende Rechtsordnung als Begleiterscheinung politischer Auseinerdsetzung in Kauf nehmen müsse, führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus.

Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) hat Anspruch darauf, dass ihr die Stadt Bamberg den Hegelsaal der Konzert- und Kongresshalle (Stadthalle) am 24. und 25. Mai 2008 zur Abhaltung eines Bundesparteitages überlässt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit der Maßgabe entschieden, dass die Stadt Bamberg den Saal am 25. Mai 2008 nur bis 18.00 Uhr zur Verfügung stellen muss. Damit wurde die Beschwerde der Stadt Bamberg gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth zurückgewiesen.

Konzert- und Kongresshalle wurde früher schon für andere politische Veranstaltungen zur Verfügung gestellt

Bei der Konzert- und Kongresshalle handle es sich um eine öffentliche Einrichtung der Stadt, die nach der bisherigen Praxis auch politischen Parteien zur Durchführung von parteipolitischen Veranstaltungen mit überörtlichem Charakter zur Verfügung gestellt worden sei. Deshalb habe im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots auch die Antragstellerin als politische Partei einen gesetzlichen Anspruch auf Zulassung zu dieser Einrichtung im Rahmen von Widmung und Kapazität.

Begleiterscheinungen bei politischer Auseinandersetzung müssen in Kauf genommen werden

Der Zulassungsanspruch scheitere nicht an den von der Stadt Bamberg vorgebrachten Sicherheitsbedenken wegen zu erwartender Gegendemonstrationen und den Parallel-Veranstaltungen der Bamberger Symphoniker (24. Mai, 15.00 Uhr: Generalprobe; 25. Mai, 20.00 Uhr: Konzert) im Joseph-Keilberth-Saal der Konzert- und Kongresshalle Bamberg. Die mit dem geplanten Bundesparteitag verbundenen Risiken liegen nach Auffassung des Gerichts im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung politischer Auseinandersetzung in Kauf genommen werden müsse. Tatsachen, die die Befürchtung rechtfertigen würden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne hierbei nicht mit polizeilichen Mitteln aufrechterhalten werden, seien nicht ersichtlich.

Drohender Imageschaden der Bamberger Symphoniker ist kein Versagungsgrund

Die Stadt Bamberg könne der Antragstellerin die Überlassung des Hegelsaals auch nicht unter Berufung auf einen drohenden Imageschaden der Bamberger Symphoniker verwehren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2008
Quelle: ra-online, VGH Bayern

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Dokument-Nr.: 5935 Dokument-Nr. 5935

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