wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 02.05.2016
4 BV 15.2777, 4 BV 15.2778 -

Zweitwohnungssteuer der bayerischen Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

Gestaffelter Steuersatz mit Besteuerungsgebot der Leistungsfähigkeit vereinbar

Zwei Klagen gegen die Steuerbescheide, die auf die Zweit­wohnungs­steuer­satzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee beruhen, wurden abgewiesen. Die Zweit­wohnungs­steuer­satzungen wurden bestätigt. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Im Mittelpunkt der Verfahren stand die Frage, ob der von den Zweitwohnungssteuersatzungen gewählte gestaffelte Steuersatz mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar ist. Die Satzungen sehen eine nach der Höhe des (tatsächlichen oder geschätzten) Mietaufwands bemessene, in sieben Stufen ansteigende Steuer vor. Die Steuer beträgt bei einem jährlichen Mietaufwand bis 1.250 Euro 110 Euro und erreicht bei einem Mietaufwand über 40.000 Euro den Höchstbetrag von 3.333 Euro. Von Stufe zu Stufe verdoppeln sich jeweils die Obergrenze des Mietaufwands und die zu entrichtende Steuer. Hieraus ergibt sich ein Steuersatz von 18 % an der Untergrenze und von 9 % an der Obergrenze der jeweiligen Stufe.

Verringerung von Verwaltungsaufwand durch Stufensystem

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs läuft dieses Stufensystem wegen der damit verbundenen Progressions- und Degressionseffekte zwar dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz teilweise zuwider. Die Abweichung vom Gebot der steuerlichen Lastengleichheit lasse sich aber durch Erfordernisse der Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich rechtfertigen. Bei örtlichen Aufwandsteuern bestehe im Interesse eines effektiven und praktikablen Verwaltungsvollzugs ein erhöhter Pauschalierungs- und Typisierungsbedarf. Das gewählte Stufensystem führe zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und ermögliche es, die Steuer ungeachtet allgemein zu erwartender Mietpreisänderungen für längere Zeiträume festzusetzen. Bei vom Eigentümer selbst genutzten Zweitwohnungen erübrige sich in der Regel die aufwendige exakte Ermittlung der fiktiven Jahresmiete. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014, die Zweitwohnungsteuersatzungen der Stadt Koblenz mit gestaffelten Steuersätzen für nichtig erklärt hat, stehe zu dem Urteil nicht in Widerspruch. Im dortigen Fall habe der abflachende Anstieg der Steuer eine Spreizung der Steuersätze zwischen ca. 10 % und ca. 30 % zur Folge gehabt. Zudem habe die oberste Tarifstufe bereits bei ca. 4.000 bzw. 7.600 Euro begonnen, was bei einem jährlichen Mietaufwand von 24.000 Euro zu einem Steuersatz von lediglich ca. 5 % bzw. ca. 6 % geführt habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2016
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

Vorinstanz zu 4 BV 15.2777:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 29.10.2015
    [Aktenzeichen: M 10 K 14.5589]
Vorinstanz zu 4 BV 15.2778:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 29.10.2015
    [Aktenzeichen: M 10 K 15.51]
Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22811 Dokument-Nr. 22811

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22811

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung