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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2009
- 4 B 08.1586 -
Waschmaschine darf mit Regenwasser betrieben werden
Trinkwasserverordnung sieht kein Verbot hinsichtlich Betrieb mit Regenwasser vor
Ein Verbraucher hat Anspruch auf Teilbefreiung bei seinem öffentlichen Wasserversorger, wenn er seine Waschmaschine mit Regenwasser betreibt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, Wasser vom öffentlichen Wasserversorger – z. B. der Gemeinde oder einem Zweckverband – abzunehmen. Der Wasserverbraucher hat jedoch einen Anspruch auf Teilbefreiung, soweit er seine Waschmaschine mit Regenwasser betreiben will und dies dem öffentlichen Wasserversorger wirtschaftlich zumutbar ist (Mindereinnahmen). Jedenfalls steht auch die Trinkwasserverordnung nicht entgegen. Denn aus der Trinkwasserverordnung ergibt sich kein Verbot, eine Waschmaschine mit Regenwasser zu betreiben. Der Betrieb einer Waschmaschine mit Regenwasser dürfte auch mit sonstigen Aspekten der Volksgesundheit (z. B. Verkeimung der Wäsche) in den meisten Fällen vereinbar sein; jedoch kommt es hierbei auch auf Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls an (z. B. die örtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück des Wasserverbrauchers).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2009
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 8526
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25.09.2009, 02:00 Uhr von Redaktion »
Waschmaschine darf mit Regenwasser betrieben werden
Ein Verbraucher hat Anspruch auf Teilbefreiung bei seinem öffentlichen Wasserversorger, wenn er seine Waschmaschine mit Regenwasser betreibt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
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