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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.11.2007
4 B 07.104 -

Beschlagnahme und Einziehung des an einen (mittlerweile) verbotenen Verein vermieteten Grundstücks ist rechtmäßig

Entscheidung des BayVGH über Grundstück des Verein Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 26. November 2007, dessen vollständige schriftliche Entscheidungsgründe nun vorliegen, die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und Einziehung eines dem mittlerweile verbotenen Verein Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH) überlassenen Grundstücks bestätigt.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat den Verein MKH mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 verboten. Die Klage hiergegen blieb ohne Erfolg (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil v. 24.01.2007 - 4 A 06.52 -)

In dem Verbotsbescheid wurde zugleich die Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks mitsamt dem darauf befindlichen Gebäude zugunsten des Freistaats Bayern angeordnet, das der Kläger für 350.235 Euro erworben und anschließend mit hohem Kostenaufwand umgebaut hatte, um es an den Verein zum Betrieb einer Moschee und eines Vereinsheims zu vermieten. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die gegen die Beschlagnahme und Einziehung erhobene Klage mit Urteil vom 22. November 2006 abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem BayVGH blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Bereits im Vereinsverbotsverfahren sei festgestellt worden, dass sich der MKH gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Durch die Überlassung seines Anwesens habe der Kläger die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins vorsätzlich gefördert. Da der Kläger seit 1997 Mitglied und ab Ende 1998 bis Mai 2004 sogar Vorsitzender des MKH gewesen sei, könnten ihm dessen verfassungswidrige Bestrebungen nicht verborgen geblieben sein. So sei in den Vereinsräumen umfangreiches Schriftgut mit radikal islamistischem Inhalt vorgehalten worden. Der Kläger selbst habe einen Prediger angestellt, dessen hetzerische Äußerungen mit zum Vereinsverbot geführt hätten. Schließlich erweise sich die Beschlagnahme und Einziehung trotz des durchaus beachtlichen Wertes der Immobilie als verhältnismäßig. Denn wer mit der Überlassung seiner Sachen die verbotenen Bestrebungen des MKH vorsätzlich gefördert habe, müsse sich den Eigentumsverlust selbst zuschreiben. Eine Eigentumsposition, die in solch gravierender Weise bewusst gegen die verfassungsmäßige Ordnung eingesetzt werde, verdiene keinen Schutz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BayVGH vom 30.01.2008

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