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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29.06.2006
4 A 04.532 -

Gericht bestätigt Vereinsverbot für rechtsextreme Organisation

"Fränkische Aktionsfront" verstößt gegen die verfassungsmäßige Ordnung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ein Verbot der rechtsextremistischen Fränkischen Aktionsfront bestätigt, das das Bayerische Staatsministerium des Innern gegenüber dieser im mittelfränkischen Raum angesiedelten Organisation ausgesprochen hatte. Die Verbotsverfügung war darauf gestützt worden, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Verstoß des Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung als gegeben erachtet. Der nur locker organisierte Verein weise nach seinen Vorstellungen und seinem Gesamterscheinungsbild eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. Da es erfahrungsgemäß das Bestreben verfassungsfeindlicher Organisationen sei, ihre Zielsetzung zu verheimlichen und sich den Anstrich legaler Aktivitäten zu geben, sei für das Gericht eine Gesamtschau aus Verhaltensweisen und Äußerungen des Vereins und seiner Mitglieder vorzunehmen gewesen. Aus einer Reihe von Umständen wie etwa dem Bekenntnis zu Rudolf Heß, der Verwendung von Kennzeichen, die wie das Kelten-kreuz eine beabsichtigte Nähe zu nationalsozialistischen Emblemen aufweisen würden, sowie wegen antisemitischer und rassistischer Äußerungen habe sich für das Gericht ein Gesamtbild ergeben, das das Vereinsverbot trage.

Keinen Bestand habe der Verbotsbescheid aber insoweit, als er dem Verein anlaste, seine Tätigkeit laufe den Strafgesetzen zuwider. Zwar lägen Verurteilungen von einzelnen Vereinsmitgliedern u.a. wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Aufforderung zu Straftaten vor. Jedoch handle es sich hierbei um vereinzelte Straftaten, die nicht dem Verein zugerechnet werden könnten und daher das Bild des Vereins nicht entscheidend prägten. Auf das Vereinsverbot als solches wirke sich die fehlende Tragfähigkeit dieses Teils der Begründung nicht aus, da der Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung allein das Vereinsverbot rechtfertige.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 04.07.2006

Aktuelle Urteile aus dem Vereinsrecht

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