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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2011
22 BV 10.2367 -

Ein verkaufsoffener Sonntag ist unzulässig, wenn der als Anlass dienende Markt nur Alibifunktion hat

Markt muss Hauptgrund sein

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs hat die rechtlichen Vorraussetzung für einen verkaufsoffenen Sonntag konkretisiert. Danach darf eine Sonntagsöffnung nur stattfinden, wenn der als Anlass dienende Markt nicht nur als Alibi dient. Der Markt muss vielmehr das Hauptereignis darstellen.

Das Landratsamt München forderte mit Bescheid vom 01.04.2010 die Gemeinde Aschheim auf, eine Rechtsverordnung aufzuheben, in der sie dauerhaft für vier bestimmte Sonntage im Jahr Ausnahmen vom sonntäglichen Verkaufsverbot gemäß §§ 3, 14 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) im Rahmen der „Aschheimer Jahrmärkte“ zulassen wollte. Die „Aschheimer Jahrmärkte“ wurden in der Vergangenheit vereinzelt von einem Möbelhandelskonzern in einem Gewerbegebiet der Gemeinde veranstaltet; auf Basis von bislang tagesbezogenen Einzelverordnungen gingen diese mit sog. „verkaufsoffenen Sonntagen“ einher.

Die gegen den Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Gemeinde hatte das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 20.07.2010 abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 31.03.2011, dessen Gründe nunmehr vorliegen, auch die Berufung der Gemeinde Aschheim zurückgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Verwaltungsgerichtshof: Markt muss die Hauptsache sein - Sonntagsöffnung darf nur einen Nebeneffekt bilden

Aus dem in § 14 Abs. 1 LadSchlG als Voraussetzung für eine ausnahmsweise zulässige Geschäftsöffnung an Sonntagen enthaltenen Tatbestandsmerkmal „aus Anlass von Märkten“ folgert der Verwaltungsgerichtshof, dass der Markt die Hauptsache und die Sonntagsöffnung der Nebeneffekt sein müsse. Ein Anlass gebender Grund zur Offenhaltung von Verkaufsstellen könne daher nur bei solchen Märkten anerkannt werden, die auch ohne das Offenhalten von (anderen) Verkaufsstellen interessant genug sind, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Sonn- und Feiertage (Art. 139 WRV i.V. mit Art. 140 GG) könne ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer nicht das für § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG zu fordernde Rechtsfertigungspotenzial erreichen.

Großteil der befragten Marktbesucher kam wegen des geöffneten Möbelhauses

Hieran gemessen können die bislang vereinzelt abgehaltenen „Aschheimer Jahrmärkte“ nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs einen verkaufsoffenen Sonntag nicht rechtfertigen (das Landratsamt hatte ermittelt, dass ein Großteil der befragten Marktbesucher hauptsächlich wegen der geöffneten Möbelhäuser kam und nicht einmal wusste, dass ein Markt stattfand). Eine positive Erwartung für die Zukunft, dass allein die Marktveranstaltung aus sich heraus – wegen eines auf ein „Marktthema“ bezogenen Warenangebots, eines kulturellen Rahmenprogramms oder anderer Attraktivitäten – eine hohe Besucherzahl erwarten lasse, sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Zu der praxisrelevanten Frage, ob eine Sonntagsöffnung auch räumlichen (d.h. auf bestimmte Gemeindegebiete bezogenen) und gegenständlichen (z.B. auf bestimmte Handelszweige bezogenen) Grenzen unterliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht Stellung bezogen (vgl. hierzu das Eilverfahren im Fall Kirchheim b. München, Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2011, Az. 22 CS 11.845)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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