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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2013
10 ZB 11.1227 -

Gewalttäter mit Migrations­hinter­grund muss Deutschland verlassen

Trennung von der Tochter aufgrund der Schwere der begangenen Taten und der wahrscheinlichen Wiederholungsgefahr gerechtfertigt

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Ausweisung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen türkischen Staatsangehörigen mit minderjähriger deutscher Tochter bestätigt, der wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden ist.

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers nach den einschlägigen Vorschriften des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981 S.4) vom 19. September 1980 (ARB 1/80) sei, dass sich aufgrund einer Einzelfallprüfung herausgestellt habe, dass sein individuelles Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle. Dies sei nach den vom Kläger im Ergebnis nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall.

Ausweisung stellt aufgrund des Verhaltens des Klägers keine unangemessene Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben dar

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ging das Verwaltungsgericht München in seinem mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochtenen Urteil zu Recht davon aus, dass die Ausweisung in der konkreten Einzelfallkonstellation verhältnismäßig sei. Es treffe zwar zu, dass die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdränge, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik stattfinden könne. Auch seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen unter diesen Voraussetzungen in der Regel unverhältnismäßig und damit unzulässig. Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat (versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr sei es hier jedoch ausnahmsweise hinzunehmen, wenn die persönlichen Kontakte zwischen ihm und seiner Tochter nur noch durch Briefe und Telekommunikation sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten werden könnten. In Anbetracht der erheblichen Wiederholungsgefahr, die nach seiner Persönlichkeitsstruktur, seiner bisherigen kriminellen Karriere und seinem Verhalten in der Haft vom Kläger ausgehe, stelle seine Ausweisung auch keine unangemessene Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben nach der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage auch nicht deshalb stattgeben müssen, weil die Ausweisung nicht von Anfang an befristet ausgesprochen wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
Peter Kroll schrieb am 12.12.2013

Es müsste öfter und konsequenter abgeschoben werden. Im übrigen bin ich für die Todesstrafe für ausgewählte Straftaten.

Gerhard Dornbrach schrieb am 09.12.2013

Es müßte noch schärfer geandet werden.

Uns würde bei gleicher Tat,in der Tyrkai schlechter gehen.

Jürgen Kastrau schrieb am 09.12.2013

Ein gutes Urteil. Hochachtung vor dem Mut der Richter. Fakt ist: deutsche Gesetze, deutsche Benimmregeln, deutsche Sprache niemand muss sie brechen oder verdrehen. Wer trotzdem meint sich nicht daran zu halten müssen dem bleibt noch immer der Weg zurück. Deutsche Problemfälle haben wir auch, den Rest brauchen wir nicht. Wir sind da in der Regel zu weich gespült und denken immer wir müssen doch liberal sein. Machen die anderen Länder auch nicht. Wie gesagt: es ist niemand gezwungen in Deutschland Straftaten zu begehen. Wer das aber möchte kann das in seinem Land gerne tun. Auf diesem Weg wünsche ich viel Spaß in türkischen, thailändischen, mexikanischen, russischen, albanischen Gefängnissen.

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