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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2010
10 C 10.2104 und 10 C 10.2099 -

Bayerischer VGH: Gequälter Hund darf von der Polizei sichergestellt werden

Amtstierärztliches Gutachten belegt unsachgemäße Haltung des Tiers entgegen der Vorschriften des Tierschutzgesetzes

Ein von seinem Halter gequälter Hund darf von der Polizei sichergestellt werden. Sofern keine andere zuverlässige Person benannt wird, bei dem das Tier verbleiben kann, besteht keine Verpflichtung das Tier bis zur Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde wieder herauszugeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatten mehrere Personen beobachtet, wie ein Hund misshandelt wurde. Die herbeigerufenen Polizeibeamten stellten fest, dass der Hund Verletzungen aufwies und der Hundehalter stark angetrunken war. Daraufhin wurde der Hund sichergestellt und beim Tierschutzverein untergebracht.

Amtstierärztliches Gutachten bestätigt die nicht ordnungsgemäß Haltung des Hundes

Der Hundehalter hat dagegen Klage erhoben und einen Eilantrag auf sofortige Herausgabe seines Hundes gestellt. Die Polizei war nicht bereit, den Hund herauszugeben, da weitere Misshandlungen drohten. Ein kurz nach der Sicherstellung erstelltes amtstierärztliches Gutachten ergab, dass der Hund nicht ordnungsgemäß gehalten wurde (u.a. vereitertes Auge, unversorgte Wunde an der Pfote). Es wurde deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen den Hundehalter wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz eingeleitet. Die Polizei bot aber an, den Hund an eine zuverlässige andere Person abzugeben. Eine solche Person wurde vom Kläger jedoch nicht genannt.

Bayerischer VGH: Sicherstellung des Hundes durch die Polizei war rechtmäßig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Eilverfahren entschieden, dass die Sicherstellung rechtmäßig war und der Hund bis zur Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht herausgegeben werden muss. Mehrere Zeugen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Hund geschlagen worden sei. Auch das amtstierärztliche Gutachten belege, dass der Hund nicht den Vorschriften des Tierschutzgesetzes entsprechend gehalten wurde. Die vom Kläger genannten Entlastungszeugen seien entweder bei den Vorfällen gar nicht dabei gewesen oder bei der Polizei zur Zeugenvernehmung gar nicht erschienen. Die Zeugenaussage der Freundin des Hundeshalters sei nicht glaubhaft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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Dokument-Nr.: 10598 Dokument-Nr. 10598

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