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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2010
10 BV 06.3053 -

BayVGH: Hunde mit bestandenem Wesenstest unterliegen nicht dem Leinenzwang

Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt sind und den sog. Wesenstest bestanden haben

Kampfhunde, die den so genannten Wesenstest bestanden haben, dürfen ohne Leine herumlaufen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Obwohl ihr Hund den sog. Wesenstest bestanden hatte, waren die Halter eines Rottweilers verpflichtet worden, ihren Hund an der Leine zu führen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob die allein auf die Zugehörigkeit zu der Hunderasse Rottweiler gestützten behördlichen Anordnungen zur Hundehaltung auf. Zugleich betonte er, dass in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht, wenn - unabhängig von ihrer Rasse - große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, durch eine hierzu nicht befähigte Person geführt werden oder nicht ausbruchsicher untergebracht werden.

Geringe Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung genüge für Anordnung

Angesichts der gravierenden Folgen, die aus einem Fehlverhalten von Mensch oder Tier entstehen könnten, reiche bereits die geringe Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leben oder Gesundheit aus, um eine konkrete Gefahr anzunehmen und damit Anordnungen zu rechtfertigen.

Verwaltungsgemeinschaft kommt gesetzlich vorgeschriebene Ermessensabwägung nicht ausreichend nach

Gleichwohl hat der BayVGH die Anordnung aufgehoben, weil die beklagte Verwaltungsgemeinschaft in der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensabwägung der Verpflichtung, alle großen und kräftigen Hunde gleich zu behandeln, nicht ausreichend nachgekommen ist. Unabhängig von besonderen Vorkommnissen hat die Sicherheitsbehörde in ständiger Verwaltungspraxis Hundehalter mit einem Leinenzwang belegt, deren Hunde einer in der Kampfhundeverordnung gelisteten Rasse angehörten, während andere große Hunde, wie beispielsweise Schäferhund oder Dobermann, frei umherlaufen durften, außer sie waren bereits in einen Beißvorfall verwickelt oder sonst auffällig geworden. Diese Praxis verstößt nach Auffassung des BayVGH gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2010
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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