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Die von der Stadt Augsburg erlassene Sperrzeitverordnung ist unwirksam, soweit darin der Sperrzeitbeginn für die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken über die Straße auf 1 Uhr vorverlegt wird. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
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Im zugrunde liegenden Fall gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einem Normenkontrollantrag von zwei, von der Verordnung betroffenen Gastwirten statt, denen es in dem Verfahren vor allem darum ging, dass ihre Kunden nach 1 Uhr keinen Döner mehr ins Freie mitnehmen dürfen. Die Abgabe von alkoholischen Getränken über die Straße war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Nach Auffassung des Bayerische Verwaltungsgerichtshofs kann die Sperrzeitverordnung, soweit sie die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken über die Straße betrifft, weder aus Gründen des Schutzes vor schädlichen Lärmeinwirkungen noch aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit oder aus beiden Gründen gemeinsam gerechtfertigt werden. Die Stadt könne zwar grundsätzlich für den von der Verordnung umfassten Innenstadtbereich zur Bekämpfung schädlicher Umwelteinwirkungen in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr nachts eine Sperrzeitverordnung erlassen. Die konkrete Ausgestaltung sei aber unverhältnismäßig, da sie in unzumutbarer Weise die Betreiber von Imbissgaststätten mit Verkauf über die Straße belaste. Zudem habe die Stadt das von ihr verfolgte legitime Ziel des Nachtruhe- und Gesundheitsschutzes stark relativiert, indem die Gaststätten ohne Verkauf über die Straße bis 5 Uhr früh geöffnet haben und Alkohol ausschenken dürfen.
Diese Meldung erschien bei uns am 26.01.2010.
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Quelle: ra-online, Bayerischer VGH
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