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Ein Kosovare kann sich für sein eigenes Aufenthaltsrecht nicht auf EU-Freuzügigkeitsrechte seiner rumänischen Ehefrau berufen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
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Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, begehrte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er hatte im Jahr 2006 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, die als geborene Rumänin auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie war als Kind in die Bundesrepublik eingereist und ist 1993 eingebürgert worden. Mittlerweile leben die Eheleute getrennt, sind aber noch nicht geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft hat unstreitig keine zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden. Die Stadt Augsburg verlängerte wegen Nichterreichens dieser Frist nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht; für ihn sei kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden. Der Kläger machte jedoch geltend, ihm stehe ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (hier: § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/ EU) zu, da die Ehe mit seiner Frau, von der er noch nicht geschieden sei, ihm dies vermittle. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage aber abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass die Anwendung des FreizügG/EU auf den Kläger daran scheitert, dass seine Ehefrau niemals selbst von ihrem Freizügigkeitsrecht als Unionsbürgerin Gebrauch gemacht hat. Bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik und zum Zeitpunkt ihrer Einbürgerung war sie Drittstaatsangehörige, da Rumänien der EU erst zum 1. Januar 2007 beigetreten ist. Die Einreise erfolgte deshalb nicht nach den Freizügigkeitsregeln des Gemeinschaftsrechts. Damit fehlt der gemeinschaftsrechtliche Bezug, der dem Kläger ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügigkeitsG/EU verschaffen könnte. Zu dieser möglicherweise als formal erscheinenden Betrachtung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs die Unionsbürgerschaft nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags auf internationale Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen.
Diese Meldung erschien bei uns am 10.03.2010.
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Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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