Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2017
- BVerwG 9 C 7.16, BVerwG 9 C 8.16, BVerwG 9 C 9.16 -
Wettbürosteuer der Stadt Dortmund unzulässig
Bemessungsgrundlage verletzt Steuergerechtigkeit
Die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund ist in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Die Stadt besteuert mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungssteuersatzung das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Das sind Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse, u.a. durch Liveübertragung, ermöglichen. Steuerschuldner ist nach der Satzung der Betreiber des Wettbüros.
Kläger scheitern in Vorinstanzen mit Klagen
Drei Betreiber von Wettbüros wandten sich gegen ihre Heranziehung zu der
Prinzipiell örtliche Aufwandsteuer berechtigt
Zwar handelt es sich bei der Wettbürosteuer um eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Kommunen im Prinzip berechtigt sind. Denn mit der neuen
Wettbürosteuer auch kein unzulässiger Widerspruch zur Sportwettensteuer des Bundes
Die Wettbürosteuer setzt sich auch nicht in einen unzulässigen Widerspruch zur 2012 eingeführten Sportwettensteuer des Bundes. Der Bundesgesetzgeber hält einen relativ geringen Steuersatz von 5 % auf den Wetteinsatz für gerechtfertigt. Er will damit im Zusammenhang mit dem von den Bundesländern im Glücksspielstaatsvertrag vereinbarten Konzessionssystem einen Anreiz dafür bieten, den derzeit illegalen Markt für Sportwetten in die Legalität zu überführen. Mit dieser Zielsetzung steht die (zusätzliche) kommunale Wettbürosteuer jedenfalls dann nicht in Widerspruch, wenn sie - wie vorliegend - einen hinreichenden Abstand zu der bereits durch die Bundessteuer verursachten Steuerlast wahrt.
Flächenmaßstab stellt Verletzung der Steuergerechtigkeit dar
Der von der Stadt gewählte
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
- Wettbürosteuer in NWR zulässig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2016
[Aktenzeichen: 14 A 1599/15, 14 A 1648/15 und 14 A 1728/15]) - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 12.06.2015
[Aktenzeichen: 2 K 5800/14, 2 K 280/15, 2 K 626/15]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 24534
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24534
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.