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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.01.2019
- BVerwG 9 C 1.18 -
Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer
Neben dem Aufsteller von Geldspielautomaten kann auch der Eigentümer der Geldspielgeräte für die Spielautomatensteuer haften
Eine Gemeinde kann den Eigentümer von Geldspielgeräten, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist, unter bestimmten Umständen für Vergnügungssteuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Geldspielgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt. Die beklagte Stadt Karlsruhe erhebt Vergnügungssteuern u.a. für das Bereitstellen von Geldspielgeräten zur Benutzung durch die Öffentlichkeit. Steuerschuldner ist nach der Steuersatzung der Aufsteller der Geräte. Neben dem Aufsteller haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte aufgestellt sind. Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte, haftet auch der Eigentümer.
Automatenaufsteller hatte mehrere Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angemietet
Ein Automatenaufsteller hatte von der Klägerin mehrere Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angemietet. Gemäß den vertraglichen Bestimmungen wurden die Spielgeräte mit einem Bestand von Spielen betriebsbereit ausgeliefert; Software- und Hardwareänderungen waren dem Kunden untersagt.
Der Vertragspartner der Klägerin hatte einige Geräte während eines gewissen Zeitraums in (zumindest) einer Gaststätte aufgestellt. Nachdem er die ihm gegenüber festgesetzte
Verwaltungsgericht hob Haftungsbescheid auf
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klage statt und hob den gegenüber der Klägerin ergangenen Haftungsbescheid auf. Dagegen bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Inanspruchnahme der Klägerin dem Grunde nach und ermäßigte nur die Höhe des Haftungsbetrages. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt grundsätzliche Haftung des Geräteeigentümers
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine Gemeinde unter Umständen der hier vorliegenden Art grundsätzlich berechtigt ist, einen Geräteeigentümer zur Haftung für die
Allerdings kann die Haftungsregelung in der Satzung der Beklagten ihrem Wortlaut nach auch Konstellationen erfassen, in denen ein Eigentümer in keiner vergleichbar intensiven Beziehung zu dem steuerrelevanten Sachverhalt steht. Die damit zusammenhängenden Fragen muss der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klären, da hiervon die Wirksamkeit der Satzung und damit die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin abhängt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an ihn zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2019
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2015
[Aktenzeichen: 3 K 621/14] - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017
[Aktenzeichen: 2 S 1506/15]
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Dokument-Nr. 26964
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