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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2013
BVerwG 9 B 6.13 -

Rechtmäßigkeit der Lkw-Mautsätze weiter offen

OVG muss für die Wirksamkeit der Mauthöheverordnung maßgebliche Aspekte erneut näher aufklären

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Lkw-Mautsätze nach der vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut (Mauthöheverordnung) erneut an das Ober­verwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte für die Wirksamkeit der Mauthöheverordnung maßgebliche Aspekte, die eine möglichen Zusammenfassung von zwei- und dreiachsigen Lkws in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz rechtfertigen können, nicht ausreichend geklärt.

Die zugrunde liegenden war vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. August 2010 schon einmal an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden. Dies war damals zur Klärung der Frage geschehen, ob bei der Festsetzung der Mautsätze für die beiden in der Mauthöheverordnung bestimmten Achsklassen (mautpflichtige Lkw mit bis zu drei Achsen einerseits und ab vier Achsen andererseits) die von der Achszahl abhängigen Wegekosten sachgerecht ermittelt und zugeordnet worden waren.

OVG erklärt Mauthöheverordnung für unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 25. Oktober 2012 die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der Maut an den Kläger verurteilt. Tragender Grund hierfür war allerdings nicht die Annahme einer fehlerhaften Verteilung der achszahlbezogenen Wegekosten auf die beiden oben genannten Achsklassen. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die zwei- und dreiachsigen Lkw überhaupt nicht in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz hätten zusammengefasst werden dürfen, weil die Dreiachser in höherem Maße Wegekosten verursachten als die Zweiachser. Schon aus diesem Grund sei die Mauthöheverordnung unwirksam.

BRD erhebt Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie rechnet, wie in der Presse berichtet wurde, aus Anlass des angegriffenen Urteils mit zahlreichen Rückerstattungsforderungen anderer Spediteure.

Zusammenfassung von zwei- und dreiachsigen Lkws in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz möglicherweise gerechtfertigt

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr festgestellt, dass sich dem Vorbringen der Bundesrepublik und ihrer Gutachter vor dem Oberverwaltungsgericht verschiedene Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Zusammenfassung der zwei- und dreiachsigen Lkw in einer Achsklasse trotz unterschiedlicher Kostenverantwortlichkeit durch hinreichend gewichtige Gründe - insbesondere solche der Verwaltungspraktikabilität - gerechtfertigt sein könnte. Die damit zusammenhängenden tatsächlichen Fragen sind in der Berufungsinstanz nicht ausreichend untersucht worden. Das Oberverwaltungsgericht muss daher diesen - für die Wirksamkeit der Mauthöheverordnung maßgeblichen - Aspekt näher aufklären.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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