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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.02.2011
BVerwG 8 C 53.09 -

BVerwG: Bundesrechnungshof zur Prüfung der Spitzenverband der Unfallversicherungsträger berechtigt

Prüfungsrecht ist mit rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit vereinbar

Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. zu prüfen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der beklagte Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er wurde vom Verwaltungsgericht verpflichtet, Erhebungen von Beauftragten des Bundesrechnungshofs über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung zu dulden, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte die Berufung des Beklagten Erfolg. Die Revision führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Prüfungsrecht soll uneingeschränkte und umfassende öffentliche Finanzkontrolle des Bundes gewährleisten

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Bundeshaushaltsordnung dem Bundesrechnungshof das geltend gemachte Prüfungsrecht bereits dann einräumt, wenn mindestens ein Mitglied des Beklagten der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegt. Dieses Normverständnis ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Regelung, eine uneingeschränkte und umfassende öffentliche Finanzkontrolle des Bundes zu gewährleisten. Dazu gehört nicht nur die Finanzkontrolle der Sozialversicherungsträger, die vom Bund Zuschüsse oder Garantien erhalten. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf die Verbände, denen solche Sozialversicherungsträger angehören und die von ihnen mitfinanziert werden. Hier erhalten zwei Mitglieder des Beklagten (Unfallkasse des Bundes, Eisenbahn-Unfallkasse) Bundeszuschüsse. Für ein weiteres Mitglied (Unfallkasse Post und Telekom) bestand bis Ende letzten Jahres eine Garantieverpflichtung des Bundes. Grundrechtsverletzungen kann der DGUV nicht geltend machen. Als Verband grundrechtsunfähiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts, der Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, kann er nicht Träger von Grundrechten sein. Mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit ist das Prüfungsrecht vereinbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 20.12.2007
    [Aktenzeichen: M 17 K 06.3439]
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.11.2009
    [Aktenzeichen: 12 BV 08.573]
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