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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.02.2011
- BVerwG 8 C 50.09 und BVerwG 8 C 51.09 -
BVerwG: Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen zulässig
Abgabe alkoholischer Getränke an Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur an Reisende und nur in kleineren Mengen erlaubt
Die Anordnung der Stadt Frankenthal, nach der alkoholische Getränke an Tankstellen im Stadtgebiet nachts außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur an Reisende und nur in begrenzten Mengen verkauft werden dürfen, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte die beklagte Stadt den Tankstellenbetreibern den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Davon ausgenommen blieb der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter. Zur Begründung verwies die Beklagte auf Regelungen im rheinland-pfälzischen
Beschränkung des zulässigen Warenverkaufs nur an Reisende beeinträchtigt Tankstellenbetreiber nicht unverhältnismäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Gericht bestätigt Beschränkung des Alkoholverkaufs für eine Tankstelle
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2009
[Aktenzeichen: 6 A 11324/08.OVG, 6 A 11325/08.OVG, 6 A 11335/08.OVG, 6 A 11357/08.OVG ]) - Kein unbegrenzter Verkauf von alkoholischen Getränken an Tankstellen während der Ladenschlusszeiten
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.11.2008
[Aktenzeichen: 4 K 797/08.NW, 4 K 802/08.NW, 4 K 816/08.NW, 4 K 817/08.NW])
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Dokument-Nr. 11187
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