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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.2014
BVerwG 8 C 26.12 -

Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel

Zwischen Zahlung der Teilnahmegebühr und der Gewinnchance besteht kein für das Glücksspiel notwendiger Zusammenhang

Ein Poker-Turnier in der Variante „Texas Hold’em“ ist jedenfalls dann kein Glücksspiel im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch und des § 3 Abs. 1 Glücks­spiel­staats­vertrag, wenn von den Spielern lediglich eine Teilnahmegebühr von 15 Euro verlangt wird, die allein die Veranstaltungs­kosten deckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls veranstaltet in Mitteldeutschland Poker-Turniere in der Variante „Texas Hold’em“. Sie wollte im Juni 2010 ein so genanntes Qualifikationsturnier in Lutherstadt Wittenberg durchführen, das jedermann zur Teilnahme offen stand und dessen Gewinnern - abgesehen von geringwertigen Pokalen - die unentgeltliche Teilnahme zu weiteren Turnieren eröffnete, bei denen größere Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die beklagte Stadt Lutherstadt Wittenberg untersagte das Turnier mit der Begründung, es handele sich um ein verbotenes Glücksspiel.

VG: Auch bloße Teilnahmegebühr ist Entgelt für Erlangung einer Gewinnchance

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem vortrug, die Teilnehmer hätten über eine Teilnehmergebühr in Höhe von 15 Euro hinaus keinen geldwerten Einsatz zu leisten, weshalb es sich nur um ein Unterhaltungsspiel handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch eine bloße Teilnahmegebühr sei ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance, weil damit der Weg zur Erlangung von Gewinnen eröffnet werde.

Teilnahmegebühr zur Deckung der Veranstaltungskosten beinhaltet keine Gewinnchance

Auf die Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar liegt ein Glücksspiel vor, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance abverlangt wird. Hierfür genügt jedoch nicht jede Geldzahlung, erforderlich ist vielmehr, dass das Entgelt gerade für die Gewinnchance gefordert wird, dass also zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein notwendiger Zusammenhang besteht. Daran fehlt es bei einer bloßen Teilnahmegebühr jedenfalls dann, wenn damit ausschließlich oder doch ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden. Weil das Verwaltungsgericht bislang nicht geklärt hat, ob die von der Klägerin verlangte Zahlung diese Voraussetzungen erfüllt, wurde die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 11.06.2012
    [Aktenzeichen: 3 A 124/11]
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Urteile zu den Schlagwörtern: Gewinnspiel | Glücksspiel | Glücksspielstaatsvertrag | Teilnahmegebühr
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2014, Seite: 365
K&R 2014, 365
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2299
NJW 2014, 2299

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Dokument-Nr.: 17554 Dokument-Nr. 17554

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Kommentare (1)

 
 
wolfgang gerlach schrieb am 27.01.2014

keine gewinnerzielungsabsicht ?

lachhhaft !

es handelte sich doch wohl offensichtlich um ein kaschiertes lockangebot (mit zügig nachfolgender gewinnerzielung) , wie für jeden menschen mit der fähigkeit, logisch zu denken, nachlesbar.

oder ???

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