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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2011
BVerwG 7 C 7.10 -

Versenken von Steinen zur Behinderung der Fischerei mit Grundschleppnetzen: Rechtmäßigkeit der Greenpeace-Aktion vor Sylt weiterhin offen

BVerwG bejaht Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Gefahrenabwehr auf Hoher See

Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist zur Abwehr von Gefahren u.a. für die Fischerei auf Hoher See, also in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland seewärts des Küstenmeeres, zuständig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Im August 2008 hatte Greenpeace im Bereich des als FFH-Schutzgebiet ausgewiesenen so genannten Sylter Außenriffs großflächig etwa 300 mindestens 1 m³ große Natursteine versenkt. Damit sollte die Fischerei mit Grundschleppnetzen und der dort betriebene Sand- und Kiesabbau am Meeresgrund behindert werden. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord untersagte Greenpeace diese auf insgesamt 1. 000 Steine angelegte Aktion, weil sie gegen das gesetzliche Verbot verstoße, Gegenstände in die Hohe See einzubringen; in den Steinen könnten sich Schleppnetze verfangen, und Fischereifahrzeuge könnten kentern.

VG Schleswig gibt Klage von Greenpeace statt

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat der Klage von Greenpeace stattgegeben und die Untersagungsverfügung aufgehoben, weil die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für die Abwehr eines solchen Gesetzesverstoßes nicht zuständig sei.

Wasser- und Schifffahrtsverwaltung hat Befugnis zur Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Anders als das Verwaltungsgericht hat es die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Gefahrenabwehr auf Hoher See bejaht. § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 3 Buchst. b des Seeaufgabengesetzes (SeeAufgG) verleiht der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung die Befugnis zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit auf dem Gebiet der Seeschifffahrt in dem fraglichen Seegebiet. Darunter fällt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Verhinderung von Verstößen gegen das Hohe-See-Einbringungsgesetz, soweit die Gefährdung von Schiffen ausgeht oder die Sicherheit von Schiffen betrifft. Das ist hier der Fall.

VG muss klären, ob Versenkten von Steinen durch Greenpeace zur Gefährdung der Fischerei führen kann

Das Hohe-See-Einbringungsgesetz verbietet das Einbringen von Abfällen, sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See. In diesem Zusammenhang kommt es im Hinblick auf einschlägige völkerrechtliche Bestimmungen darauf an, ob die versenkten Steine die Fischerei gefährden können. Ob das zutrifft, hat das Verwaltungsgericht nicht untersucht. Da deshalb entsprechende tatsächliche Feststellungen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Nachholung dieser Ermittlungen an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die zitierten Rechtsvorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 Satz 2 SeeAufgG:

(Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes) treffen … Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe … b obliegen.

§ 1 Nr. 3 Buchst. b SeeAufgG:

Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

1. …

2. …

3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert,

a) …

b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen…

c) …

§ 4 Hohe-See-Einbringungsgesetz:

Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten…

Art. 1 Abs. 4.2.2 des Londoner Protokolls vom 7. November 1996: .1 …

.2 Der Ausdruck „Einbringen“ umfasst nicht

.1 …

.2 das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als der bloßen Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieses Protokolls widerspricht…

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 20.05.2010
    [Aktenzeichen: VG 6 A 88/09]
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