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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.08.2007
- BVerwG 7 C 13.06 und 7 C 2.07 -
Ausländische Importeure von Getränken in Einwegverpackungen können wegen des sog. "Dosenpfands" Feststellungsklagen gegen die Bundesländer erheben
Ausländische Getränkeimporteure, die sich gegen Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten bei Einwegverpackungen wenden, können auf der Grundlage der neuen Verpackungsverordnung - anders als zuvor - durch eine Feststellungsklage gegen das für den Normvollzug zuständige Bundesland Rechtsschutz erlangen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerinnen sind mittelständische Unternehmen mit Sitz in Österreich, die Getränke in Einwegverpackungen nach Deutschland exportieren. Sie sind der Auffassung, dass die Pfandpflicht ihnen gegenüber wegen europarechtlicher Vorgaben unanwendbar ist.
Die gegen zwei Bundesländer erhobenen Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ging u.a. davon aus, dass den Klägerinnen ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gegenüber dem Bundesland fehlt. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Effektivität müsse der Rechtsschutz im Wege einer ausnahmsweise gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeber der Verpackungsverordnung zu richtenden Klage gebündelt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verneinte das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Klägerinnen und dem Bundesland. Ein Rechtsverhältnis liege ausschließlich gegenüber dem Bund als Normgeber vor.
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Ein konkretes, der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/2007 des BVerwG vom 23.08.2007
- Klagen wegen Dosenpfand abgewiesen
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 23.05.2005
[Aktenzeichen: 9 K 4986/04 und 19 K 3650/03]) - Pflichtpfandregelung: Feststellungsklagen gegen Land unzulässig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2005
[Aktenzeichen: 10 S 1538/05 und 10 S 1557/05])
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Dokument-Nr. 4740
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