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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2012
BVerwG 7 C 1.11 -

Streit um das atomare Zwischenlager im Kernkraftwerk Unterweser weiter offen

Oberverwaltungsgericht muss Genehmigung des Bundesamts für Strahlenschutz für Zwischenlager erneut prüfen

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit um eine atomrechtliche Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Unterweser im Standort-Zwischenlager Unterweser/Rodenkirchen mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen seitens des Oberverwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Nach dem Inhalt der auf 40 Jahre befristeten Genehmigung darf die beigeladene Betreiberin des Kernkraftwerks in dem Zwischenlager bestrahlte Brennelemente in bis zu 80 Castor-Behältern aufbewahren. Die Kläger sind Landwirte, die überwiegend Milchviehwirtschaft betreiben. Ihre Hofstellen sind von dem Zwischenlager ca. 1,7 bzw. 3 km entfernt, ein Teil der Grünlandflächen reicht bis auf 140 m an das Kraftwerksgelände heran. Nach ihrer Auffassung ist der erforderliche Schutz des Zwischenlagers gegen terroristische Angriffe, insbesondere gegen einen gezielten Flugzeugabsturz oder einen Beschuss mit so genannten Hohlladungsgeschossen (etwa Panzerfäusten) nicht gewährleistet.

Maßgebliche Richtwert für eine Evakuierung werden nicht erreicht

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Aufgrund des so genannten Funktionsvorbehalts im Atomrecht sei die Exekutive für die Risikoermittlung und -bewertung allein verantwortlich. Die gerichtliche Nachprüfung atomrechtlicher Genehmigungen sei darauf beschränkt, ob die behördliche Risikoermittlung und Risikobewertung auf einer ausreichenden Datenbasis und willkürfreien Annahmen beruht. Dies sei hier der Fall. Der maßgebliche Richtwert für eine Evakuierung werde nach den - aus Gründen des Geheimnisschutzes im Gerichtsverfahren nur teilweise offen gelegten - Sachverständigengutachten selbst beim Absturz einer vollgetankten Boeing 747 nicht erreicht. Den Flugzeugtyp Airbus A 380 habe die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht in die Prüfung einbeziehen müssen. Auch im Hinblick auf Gefahren aus einem Panzerfaustbeschuss werde der Richtwert deutlich unterschritten.

Oberverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung fehlerhaften Willkürmaßstab zugrunde

Das Bundesverwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil aufgehoben. Das Urteil verletzt revisibles Recht, weil das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung, die Behörde habe den Airbus A 380 aus der Risikobewertung ausblenden dürfen, einen fehlerhaften Willkürmaßstab zugrunde gelegt hat und ihm überdies bei der Beurteilung der Vorsorge gegen den Beschuss mit Panzerfäusten ein Fehler bei der Überzeugungsbildung unterlaufen ist. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung entscheiden. Die Sache musste deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 23.06.2010
    [Aktenzeichen: 7 KS 215/03]
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