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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.09.2015
BVerwG 7 C 11.14 -

Handelsunternehmen muss sich für Eigenmarke-Verpackungen an Rücknahmesystem beteiligen

BVerwG zur verpackungs­rechtlichen Verantwortung bei Eigenmarken des Handels

Werden mit Ware befüllte Verkaufs­verpackungen unter einer Eigenmarke des Handels in den Verkehr gebracht, ist nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen verpflichtet, sich an einem System zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der Verkaufs­verpackungen zu beteiligen und dies durch eine bei der Industrie- und Handelskammer zu hinterlegende Vollständigkeits­erklärung zu dokumentieren. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Großhandelsunternehmen für Bäckerei- und Konditoreibedarf. Neben Produkten für die gewerbliche Weiterverarbeitung vertreibt sie unter ihrer Handelsmarke auch Kaffee, Sahne, Marmelade und ähnliche Handelswaren, die private Endverbraucher in Bäckereien erwerben können. Die Beklagte forderte sie auf, für 2010 eine Vollständigkeitserklärung abzugeben; die Klägerin bringe die Handelswaren erstmals in den Verkehr und sei damit verpflichtet, sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat ihr stattgegeben. Es war der Auffassung, dass auch Eigenmarken des Handels bereits vom Abfüller erstmals in den Verkehr gebracht würden.

Handelsunternehmen ist zur Beteiligung an Rücknahmesystem verpflichtet

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hatte Erfolg. Werden Verkaufsverpackungen im Auftrag für ein Handelsunternehmen unter Verwendung seiner Handelsmarke und ohne Hinweis auf den Abfüller in den Verkehr gebracht, muss sich das Handelsunternehmen dies zurechnen lassen. In einem solchen Fall ist nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen verpflichtet, sich für die Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem zu beteiligen und eine entsprechende Vollständigkeitserklärung abzugeben. Nur so können Vollziehbarkeit und Transparenz der verpackungsrechtlichen Pflichten gewährleistet werden. Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wieder hergestellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2012
    [Aktenzeichen: 17 K 6881/11]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 20.03.2014
    [Aktenzeichen: 20 A 931/12]
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Dokument-Nr.: 21660 Dokument-Nr. 21660

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