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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2012
- BVerwG 6 C 8.12 -
Bahá´i-Gemeinde in Deutschland kann Körperschaft des öffentlichen Rechts werden
Religionsgemeinschaft bietet durch Zahl der Mitglieder in Deutschland Gewähr dauerhafter Beständigkeit
Das Hessische Kultusministerium ist verpflichtet, der Bahá´i-Gemeinde in Deutschland die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Bahá´i-Religion entstand Mitte des 19. Jahrhunderts im Iran als Abspaltung aus dem schiitischen Islam. Weltweit hat die
VGH verpflichtet Hessisches Kultusministerium zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
Das Hessische Kultusministerium lehnte die Anerkennung ab, weil nach der Verwaltungspraxis eine
Mitgliederzahl wird in Zukunft voraussichtlich weiter ansteigen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Revision des Landes
Mitgliederzahl in Hessen von unter einem Tausendstel der Bevölkerung dieses Bundeslandes hier unerheblich
Der Dauer des Bestandes in Deutschland ist umso größere Bedeutung zuzumessen, als die Bahá´i-Gemeinde ihr Verbot im Dritten Reich, den Zweiten Weltkrieg und ihr Verbot in der DDR überstanden und sich in Westdeutschland sofort nach dem Krieg, in der DDR sofort nach der Beseitigung des SED-Regimes wieder organisiert hat. Sie ist zudem in eine weltweit verbreitete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2009
[Aktenzeichen: 8 K 1605/08.F] - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.09.2011
[Aktenzeichen: 8 A 1978/10]
- Antrag der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.05.2001
[Aktenzeichen: BVerwG 7 C 1.01]) - Land Berlin muss Zeugen Jehovas endgültig die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.02.2006
[Aktenzeichen: BVerwG 7 B 80.05])
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Dokument-Nr. 14738
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