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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.10.2008
BVerwG 6 C 38.07 -

Deutsche Telekom muss weiterhin Call-by-Call ermöglichen

Regulierung der marktbeherrschenden Stellung notwendig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur weitgehend bestätigt, in der diese Behörde der Deutschen Telekom AG Verpflichtungen in Bezug auf Anschlüsse und Verbindungen im Festnetzbereich auferlegt hat.

Die Bundesnetzagentur hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Deutsche Telekom auf dem Markt für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten und auf dem Markt für Inlandsgespräche, die über das Festnetz geführt werden, noch immer über beträchtliche Marktmacht verfügt. Deshalb hat sie das Unternehmen u.a. verpflichtet, seinen Teilnehmern den Zugang zu anderen Telefondienstanbietern im Wege der Betreiberauswahl durch Wählen einer bestimmten Vorwahlnummer (bzw. der Betreibervorauswahl durch festes Programmieren der Vorwahlnummer) zu ermöglichen. Außerdem hat sie Anordnungen getroffen, die eine wirksame Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte sicherstellen sollen.

Deutsche Telekom wollte sie sog. Systemlösungen von der Regulierung ausgenommen wissen

Die Deutsche Telekom, die zusammen mit zwei Tochterunternehmen Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist, wehrte sich gegen diese Regulierungsverfügung. Jedenfalls wollte sie sog. Systemlösungen, die sie mit einzelnen Kunden individuell aushandelt, von der Regulierung ausgenommen wissen. Schon das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage im Wesentlichen ab. Auch die Revision des klagenden Unternehmens blieb weitgehend ohne Erfolg.

BVerwG: Deutsche Telekom beherrscht den Markt für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche

Die Bundesnetzagentur ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Deutsche Telekom die Märkte für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche beherrscht. Das daraus folgende Bedürfnis nach Regulierung dieser Märkte besteht im Grundsatz unabhängig davon, ob die Deutsche Telekom die betreffenden Leistungen standardmäßig anbietet oder im Einzelfall individuell aushandelt. Zu Recht wurde dem klagenden Unternehmen die Verpflichtung zur Betreiberauswahl auferlegt. Aufgrund dieser Auswahlmöglichkeit, die den Telefonkunden schon vor Erlass der nun umstrittenen Regulierungsverfügung eröffnet worden war, hat sich im Bereich der Telefonverbindungen ein gewisses Maß an Wettbewerb entwickeln können, das beim Wegfall dieser Option gefährdet wäre. Auch die behördliche Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte ist im Interesse der Telefonkunden erforderlich, wie die Bundesnetzagentur plausibel machen konnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/08 des BVerwG vom 30.10.2008

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Dokument-Nr.: 6916 Dokument-Nr. 6916

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