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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2017
- BVerwG 6 C 32.16 -
Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie für Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß
Nahezu lückenlose Ausstattung von Hotelzimmern mit Empfangsgeräten und Internetzugang nicht nachweisbar
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen.
Nach dem seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten für die darin vorhandenen Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet, der neben ihre allgemeine Beitragspflicht für die Betriebsstätte tritt. Für jedes Zimmer bzw. jede
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Inhaberin eines Hostels in Neu-Ulm. Sie zahlt den allgemeinen Betriebsstättenbeitrag, wendet sich aber gegen die Heranziehung zu dem zusätzlichen
BVerwG weist Sache zur weiteren Aufklärung zurück an VGH
Das Bundesverwaltungsgericht hat das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Auch bei dem zusätzlich vom Betriebsstätteninhaber für
Grundsätzlich festgelegter Wohnungs- und Betriebsstättenbeitrag gerechtfertigt
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Raumeinheiten führt grundsätzlich dazu, dass auch diejenigen Inhaber, die auf jegliche Empfangsmöglichkeit verzichten, der Beitragspflicht unterfallen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Wohnungs- und des Betriebsstättenbeitrags (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15 u.a. - und Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 07.12.2016 - BVerwG 6 C 12.15, BVerwG 6 C 13.15, BVerwG 6 C 14.15, BVerwG 6 C 49.15 -) als gerechtfertigt erachtet. Diese Raumeinheiten sind nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet und in diesen Bereichen war eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" festzustellen, weshalb Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden. Darüber hinaus war der Nachweis der Verbreitung insbesondere von multifunktionalen Empfangsgeräten und die Zuordnung zum Rundfunkteilnehmer nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit festzustellen. Aus den vorgenannten Gründen und zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Erhebung war der Gesetzgeber nicht gehalten, im Bereich des Wohnungs- und Betriebsstättenbeitrags eine Befreiungsmöglichkeit bei Verzicht auf den Rundfunkempfang vorzusehen.
Beitragspflicht nur bei tatsächlicher zur Verfügung gestellten Empfangsgeräten und Internetzugängen gerechtfertigt
Bei der zusätzlichen Beitragspflicht des Betriebsstätteninhabers für seine
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob in den Zimmern der Klägerin eine von ihr eröffnete Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht. Erst nach Aufklärung dieser Tatsache kann beurteilt werden, ob die Klägerin zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist oder aber die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Beherbergungsbeitrags dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 20.04.2015
[Aktenzeichen: Au 7 K 14.792] - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.04.2016
[Aktenzeichen: 7 BV 15.1188]
- Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich und nicht privaten Bereich verfassungsgemäß
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014
[Aktenzeichen: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12]) - Auch für Wohnungen einer genossenschaftlich organisierten Modell-Wohnsiedlung sind Rundfunkbeiträge zu zahlen
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2016
[Aktenzeichen: 2 S 1621/15]) - BVerwG: Bei zeitlich begrenzt bezweckte Unterbringung in Hotelzimmer entfällt Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.06.2020
[Aktenzeichen: 6 B 50/19])
Jahrgang: 2018, Seite: 131, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2018, 131 (Michael Drasdo)
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Dokument-Nr. 24904
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