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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.2011
BVerwG 6 C 3.10, BVerwG 6 C 5.10, BVerwG 6 C 40.10 und BVerwG 6 C 41.10 -

BVerwG: Klage gegen Vergabe von Funkfrequenzen durch Bundesnetzagentur teilweise erfolgreich

Vergabeverfahren in Form eines Versteigerungsverfahrens muss erneuten Überprüfung unterzogen werden

Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten Klagen gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Funkfrequenzen teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Teil des Streitstoffs zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt ein eigenes Funknetz auf der Grundlage von Frequenznutzungsrechten, die ihr ab 1999 befristet bis 2007 zugeteilt worden waren, aber trotz eines entsprechenden Antrages nicht verlängert worden sind. Nachdem die Bundesnetzagentur bereits im Jahr 2005 ein Verfahren zur Vergabe von Funkfrequenzen verschiedener Frequenzbereiche - u.a. in dem von der Klägerin genutzten Frequenzbereich von 2,6 GHz - eröffnet hatte, erließ sie schließlich mit der hier angegriffenen Verfügung vom 12. Oktober 2009 verschiedene Entscheidungen. Es handelt sich im einzelnen um die Anordnung, dass der Zuteilung sämtlicher zu einem gemeinsamen Verfahren verbundener Frequenzen einschließlich derjenigen, die die Klägerin für sich beansprucht, ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, die Entscheidung, dass die Vergabe in Form eines Versteigerungsverfahrens durchzuführen ist, die Festlegung von Vergabebedingungen und den Erlass von Versteigerungsregeln.

Klägerin verlangt nachträgliche Entziehung der Grundlage für umstrittene Frequenzvergabe

Gegen diese vier Anordnungen erhob die Klägerin Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln. Nach Abweisung der Klagen fand im April und Mai 2010 das Versteigerungsverfahren statt, zu dem die Klägerin nicht zugelassen wurde. Mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht bezweckte sie, der umstrittenen Frequenzvergabe nachträglich die Grundlage entziehen.

Gericht legt keine hinreichenden Feststellungen zu einem möglichen das Frequenzangebot übersteigenden Bedarf vor

In den Streitsachen gegen die Anordnung, dass der Zuteilung sämtlicher Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat (Rechtsstreit BVerwG 6 C 3.10), und gegen die Entscheidung für die Vergabe in Form eines Versteigerungsverfahrens (Rechtsstreit BVerwG 6 C 5.10) ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht vollständig aufgeklärt. Das betrifft zum einen die Frequenzknappheit als Voraussetzung für die Anordnung eines Vergabeverfahrens. Ein das Frequenzangebot übersteigender Bedarf, bezogen auf den Zeitpunkt der Vergabeentscheidung und die Gesamtheit der zur gemeinsamen Vergabe verbundenen Frequenzen, wurde nicht hinreichend festgestellt. Auch ist nicht genügend geklärt, ob und inwieweit auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt, auf dem die neu vergebenen Funkfrequenzen verwendet werden dürfen, in der Vergangenheit bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt worden sind. Eine dahingehende Feststellung hat regelmäßig wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die Versteigerung das geeignete Verfahren für die Vergabe (auch) der nunmehr verfügbaren Frequenzen darstellt. Da das Bundesverwaltungsgericht die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen konnte, hat es die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Vergabeverfahren muss erneuter Prüfung unterzogen werden

Falls die Entscheidungen der Bundesnetzagentur für ein Vergabeverfahren in Form eines Versteigerungsverfahrens der erneuten Überprüfung standhalten, bestehen gegen die Festlegung der gleichfalls angegriffenen Vergabebedingungen (Rechtsstreit BVerwG 6 C 40.10) und der Versteigerungsregeln (Rechtsstreit BVerwG 6 C 41.10) keine durchgreifenden Bedenken.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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