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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2013
BVerwG 6 C 25.12 -

Kein Anspruch einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht

Schülerin steht Möglichkeit zum Tragen eines Burkinis offen

Muslimische Schülerinnen können regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen, wenn ihnen die Möglichkeit offensteht, hierbei einen so genannten Burkini zu tragen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die damals 11-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Schülerin muslimischen Glaubens, besuchte ein Gymnasium in Frankfurt am Main mit hohem Anteil muslimischer Schülerinnen. An der Schule wurde für ihre Jahrgangsstufe Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt (koedukativer Schwimmunterricht). Den Antrag, sie hiervon zu befreien, weil die gemeinsame Teilnahme von Jungen und Mädchen am Schwimmunterricht mit den muslimischen Bekleidungsvorschriften nicht vereinbar sei, lehnte die Schule ab.

VGH: Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit durch staatliche Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt

Ihre daraufhin erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat angenommen, die Klägerin habe den muslimischen Bekleidungsvorschriften auch im koedukativen Schwimmunterricht genügen können, indem sie eine Schwimmbekleidung getragen hätte, die zur Wahrung der muslimischen Bekleidungsvorschriften entwickelt worden sei und den Körper weitgehend bedecke, ohne das Schwimmen zu behindern (Burkini). Der Verwaltungsgerichtshof hat anerkannt, dass die Klägerin in strenger Auslegung des Korans sich auch an das Gebot gebunden fühlt, nicht mit dem Anblick von Jungen in Badebekleidung konfrontiert zu werden, die nicht den muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, sowie körperliche Berührungen mit Jungen zu vermeiden. Insoweit sei ein Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit jedoch durch die staatlichen Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt, die mit dem koedukativen Schwimmunterricht verfolgt würden (Hessischer VGH, Urteil v. 28.09.2012 - 7 A 1590/12).

Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung rechtfertigt keine Befreiung vom Schwimmunterricht

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Tragen eines Burkini war der Klägerin zumutbar. Die Klägerin hat nicht hinreichend verdeutlichen können, dass und inwiefern die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht bei Anlegen eines Burkini die aus ihrer Sicht maßgeblichen muslimischen Bekleidungsvorschriften verletzt hätte. Eine Befreiung war auch nicht deshalb geboten, weil sie im Schwimmunterricht den Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung hätte auf sich nehmen müssen. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, im Rahmen der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten Dritter - einschließlich solcher auf dem Gebiet der Bekleidung - konfrontiert zu werden, die außerhalb der Schule an vielen Orten bzw. zu bestimmten Jahreszeiten im Alltag verbreitet sind. Die Schulpflicht steht nicht unter dem Vorbehalt, dass die Unterrichtsgestaltung die gesellschaftliche Realität in solchen Abschnitten ausblendet, die im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig empfunden werden mögen. Die Gefahr zufälliger Berührungen mit männlichen Mitschülern hätte durch eine entsprechend umsichtige Unterrichtsdurchführung seitens der Lehrer sowie durch eigene Vorkehrungen der Klägerin auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schulrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2014, Seite: 379, Entscheidungsbesprechung von Friedhelm Hufen
JuS 2014, 379 (Friedhelm Hufen)
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2014, Seite: 81
NVwZ 2014, 81

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Dokument-Nr.: 16757 Dokument-Nr. 16757

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