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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.01.2010
- BVerwG 6 C 22.08 -
BVerwG gibt Klage der Deutschen Telekom AG zur Regulierung beim VDSL-Ausbau statt
Gewährung des Zugriffs auf Glasfaserleitungen der Telekom durch Wettbewerber von Bundesnetzagentur nicht hinreichend begründet
Das Bundesverwaltungsgericht hat einer Klage der Deutschen Telekom AG gegen die im Hinblick auf den VDSL-Ausbau verfügte Regulierung des Marktes für Teilnehmeranschlüsse teilweise stattgegeben.
Zum Festnetz der Deutschen Telekom AG gehört das so genannte Teilnehmeranschlussnetz, das herkömmlich aus Kupferdraht besteht und die bundesweit ca. 39 Millionen Endkundenanschlüsse über rund 300 000 Kabelverzweiger mit den etwa 8 000 Hauptverteilern verbindet. Die Deutschen Telekom AG ist aufgrund ihrer marktmächtigen Stellung verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zum Teilnehmeranschlussnetz zu gewähren; die Schnittstelle für den Zugang ist üblicherweise der Hauptverteiler.
Deutsche Telekom AG hält auferlegten Verpflichtungen durch Bundesnetzagentur für unverhältnismäßig
Seit dem Jahr 2006 baut die Deutschen Telekom AG ihr Anschlussnetz zur Erzielung besonders hoher Datenübertragungsraten nach dem VDSL-Standard aus. Dabei ist es aus technischen Gründen notwendig, die bisher in den Hauptverteilern installierte Übertragungstechnik näher an die Endkundenanschlüsse heranzuführen, also in den Kabelverzweigern unterzubringen; Hauptverteiler und Kabelverzweiger werden mit Glasfaserleitungen verbunden. Vor diesem Hintergrund verpflichtete die
Die Klage der Deutschen Telekom AG wurde vom Verwaltungsgericht Köln im Wesentlichen abgewiesen. Ihre Revision zum Bundesverwaltungsgericht hatte zum Teil Erfolg.
BVerwG hebt Verpflichtung für Telekom hinsichtlich der Nutzung von Glasfaserleitungen durch Wettbewerber auf
In Bezug auf den Zugang zu den Kabelverzweigern und den Kabelkanälen zwischen Kabelverzweigern und Hauptverteilern bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2010
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 9128
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