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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.11.2011
- BVerwG 6 C 20.10 -
BVerwG: Muslimischem Schüler darf zur Wahrung des Schulfriedens das Beten in der Schule untersagt werden
Ausübung religiöser Riten auf dem Schulgelände würde bestehende Konfliktlage zwischen muslimischen Schülerinnen und Schülern verschärfen
Ein Schüler ist nicht berechtigt, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten, wenn dies konkret geeignet ist, den Schulfrieden zu stören. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein
Verrichtung eines Gebets in der Schule darf von Schulverwaltung nicht generell unterbunden werden
Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings nicht festgestellt, dass die Verrichtung eines Gebets in der
Schulfrieden darf nicht durch religiös motiviertes Verhalten eines Schülers beeinträchtigt werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat dann aber für den konkreten Fall des Klägers entschieden, dass hier aufgrund der Verhältnisse an der von ihm besuchten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Schule muss vorläufig muslimischem Schüler Gebet in der Schule ermöglichen (Einstweiliges Rechtsschutzverfahren)
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.03.2008
[Aktenzeichen: VG 3 A 983.07]) - Gebetsraum für islamisches Gebet in der Schule - Muslimischer Schüler darf in der Schule beten
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29.09.2009
[Aktenzeichen: VG 3 A 984.07]) - Kein islamisches Gebet in der Schule außerhalb des Religionsunterrichts
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2010
[Aktenzeichen: OVG 3 B 29.09])
Jahrgang: 2012, Seite: 358 JZ 2012, 358
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Dokument-Nr. 12651
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