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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.03.2012
- BVerwG 6 C 19.11 -
Bewertung einer schriftlichen Arbeit mit „ungenügend (0 Punkte)“ bei bloßer Kontaktaufnahme mit dem Prüfer unverhältnismäßig
Herabsetzung der Note verstößt gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und stellt Verletzung des Grundrechts auf Berufswahlfreiheit dar
Die bloße Kontaktaufnahme einer Kandidatin in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit dem Prüfer einer von ihr verfassten Examensklausur darf nicht schon als solche als unzulässiger Versuch einer Beeinflussung des Prüfers sanktioniert werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In dem entschiedenen Fall verfehlte die Klägerin aufgrund der Ergebnisse ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen die Zulassung zur mündlichen
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und das Landesjustizprüfungsamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die Klage der Kandidatin abgewiesen.
Seitens der Klägerin mitgeteilte Umstände nicht geeignet, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt. Es dient der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 18.06.2009
[Aktenzeichen: 5 K 185/06] - Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.06.2010
[Aktenzeichen: 2 A 128/10]
- Vermutung einer Täuschung für Aberkennung der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht ausreichend
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2012
[Aktenzeichen: 10 A 11083/11.OVG]) - Juristisches Staatsexamen wiederholt nicht bestanden – Nachträgliche Berufung auf Prüfungsunfähigkeit nicht möglich
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2010
[Aktenzeichen: 7 ZB 10.1763])
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Dokument-Nr. 13222
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