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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.2011
- BVerwG 6 C 17.10 -
BVerwG: Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB Netz AG zum Teil rechtswidrig
DB Netz AG fordert von Privatunternehmen für Schienennutzung Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift auch durch Reinigungspersonal
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat zu Recht einem Teil der Schienennetz-Benutzungsbestimmungen der DB Netz AG widersprochen und ihre Änderung verlangt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Fall, die DB Netz AG, betreibt das Schienennetz der ehemaligen Deutschen Bundesbahn sowie der vormaligen Reichsbahn. Sie ist nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, Eisenbahnverkehrsunternehmen die Schienenwege zur Nutzung bereitzustellen und ihnen die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Schienenwege zu gewähren. Hierfür muss sie Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) mit einem vorgeschriebenen Mindestinhalt aufstellen, die Bestandteil der privatrechtlichen Nutzungsverträge werden, die die DB Netz AG mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließt. Vor der Veröffentlichung der Schienennetz- Benutzungsbestimmungen hat sie das Klauselwerk der
DB Netz AG vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht größtenteils erfolgreich
Den von der Klägerin vorgelegten Schienennetz-Benutzungsbestimmungen 2008 widersprach die
Von BD Netz AG festgelegte Voraussetzungen für Schienennutzung durch Privatunternehmen unzulässig
Aufgrund von beiden Seiten eingelegter Revisionen hatte das Bundesverwaltungsgericht nur noch über 13 von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.08.2009
[Aktenzeichen: 18 K 2722/07] - Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.06.2010
[Aktenzeichen: 13 A 2557/09]
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Dokument-Nr. 12356
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