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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.04.2014
BVerwG 6 C 11.13 -

Grundschule ist verfassungs­rechtlich nicht zur Einrichtung des Schulfachs Ethik verpflichtet

BVerwG verneint Gleichheitsverstoß - Unterrichtsfach Religion ist im Gegensatz zum Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben

Das Grundgesetz verpflichtet den Verordnungsgeber in Baden-Württemberg nicht, das Schulfach Ethik für diejenigen Schüler in der Grundschule vorzusehen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, Mutter konfessionsloser schulpflichtiger Kinder, begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land zur Einführung des Fachs Ethik an der Grundschule verpflichtet war. Es fehle an einem adäquaten Ersatzfach für den Religionsunterricht. Darin liege eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber konfessionell gebundenen Schülern.

Klag ein den Vorinstanzen erfolglos

Ihre hierauf gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat es für rechtmäßig erachtet, dass das Land erst in höheren Klassen (7. oder 8. Klasse) Ethikunterricht im Rahmen eines eigenen Schulfachs erteilt. Die Klägerin rügt demgegenüber einen Gleichheitsverstoß, da konfessionsgebundene Schüler ab der ersten Klasse am Religionsunterricht teilnehmen könnten.

Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Staates durch Verzicht auf Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule nicht überschritten

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei der Einrichtung von Schulfächern verfügt der Staat über Gestaltungsfreiheit. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule werden die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen, folgt hieraus nicht. Das Fach Religion ist anders als das Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Daher liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
burf schrieb am 21.04.2014

Und damit wäre der Unsinn dann komplett - für die, "in Verwahrung genommenen" betreffenden Schüler zumindest! Und übrigens: Trennung von Staat und Kirche existiert sowieso "nur" in der Verfassung, jedoch leider nicht in der Realität (Stichwort: Kirchensteuer-Eintreibung; kirchl. "Arbeitsrecht" in sozialen Einrichtungen, die 95-100% vom Staat finanziert werden usw.)!Religion als Pflichtfach in der Schule paßt da prima in die Reihe...leider!

Uwe Hörold schrieb am 17.04.2014

Das scheint so, denn es wird nicht einfach blau machen dürfen, wenn die anderen Religion büffeln.

Möglicherweise wird es zu dieser Zeit alternativ in eine Parallelklasse gesteckt, wo gerade ein anderes Fach unterrichtet wird. Alles andere fände ich als Elternteil unerhört. (Trennung von Staat und Kirche!!!)

Feodora schrieb am 17.04.2014

Fragt sich nur, ist dann für ein nicht gläubiges Kind der Religionsunterricht ein Pflichtfach?

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