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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.04.2014
- BVerwG 6 C 11.13 -
Grundschule ist verfassungsrechtlich nicht zur Einrichtung des Schulfachs Ethik verpflichtet
BVerwG verneint Gleichheitsverstoß - Unterrichtsfach Religion ist im Gegensatz zum Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben
Das Grundgesetz verpflichtet den Verordnungsgeber in Baden-Württemberg nicht, das Schulfach Ethik für diejenigen Schüler in der Grundschule vorzusehen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, Mutter konfessionsloser schulpflichtiger Kinder, begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land zur Einführung des Fachs Ethik an der
Klag ein den Vorinstanzen erfolglos
Ihre hierauf gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat es für rechtmäßig erachtet, dass das Land erst in höheren Klassen (7. oder 8. Klasse)
Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Staates durch Verzicht auf Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule nicht überschritten
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei der Einrichtung von Schulfächern verfügt der Staat über Gestaltungsfreiheit. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- VG Freiburg: Kein Anspruch auf Ethik-Unterricht in der Grundschule
(Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 21.09.2011
[Aktenzeichen: 2 K 638/10]) - Eltern haben keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an einer Grundschule
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013
[Aktenzeichen: 9 S 2180/12])
- Öffentliche Schulen vs. Privatschulen: Ethikunterricht ist ein Pflichtfach
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31.07.2012
[Aktenzeichen: VG 3 K 1026.11]) - Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.03.2007
[Aktenzeichen: 1 BvR 2780/06])
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Dokument-Nr. 18077
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