wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.01.2020
BVerwG 6 A 1.19 bis BVerwG 6 A 5.19 -

Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" erfolglos

Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist regelmäßig nur verbotene Vereinigung selbst befugt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung selbst befugt ist, nicht dagegen Vereinsmitglieder oder Dritte. Auf die Klagen einzelner Personen hin, die dem verbotenen Personen­zusammen­schluss angehören, kann lediglich geprüft werden, ob die verbotene Vereinigung dem Vereinsgesetz unterfällt und die im Vereinsgesetz genannten Strukturmerkmale aufweist. Eine weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots, insbesondere des Vorliegens der materiellen Verbotsgründe, kommt nur auf die Klage der verbotenen Vereinigung selbst in Betracht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid vom 14. August 2017 hatte das Bundesministerium des Innern den Verein "linksunten.indymedia" verboten. Er soll das Internetportal "linksunten.indymedia.org" betrieben haben, bei dem es sich nach der Darstellung im Verbotsbescheid um die wichtigste Plattform gewaltorientierter Linksextremisten in Deutschland handele. Die verbotene Vereinigung verfolge den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Nach Einschätzung der Verbotsbehörde waren die Kläger Mitglieder bei "linksunten.indymedia". Mit ihrer Klage begehrten sie die Aufhebung des Verbotsbescheids. Sie machten u.a. geltend, dass das Vereinsgesetz nicht zum Verbot eines Nachrichtenportals instrumentalisiert werden dürfe.

Vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots kann nur Verein selbst erreichen

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen ab. Einzelne Personen könnten sich gegen ein Vereinsverbot nur insoweit wenden, als sie eine Verletzung ihrer durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Möglichkeit geltend machen, sich weiter in der bisherigen Art und Weise gemeinsam zu betätigen. Dies rechtfertige allein die gerichtliche Prüfung, ob das Vereinsgesetz anwendbar ist und ein Verein im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots könne nur der Verein selbst erreichen. Denn die Verbotsverfügung ziele lediglich auf die kollektive Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Dahinter treten die individuellen Grundrechtsgewährleistungen zurück, weil die Mitglieder nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung in der Vereinigung tätig werden können.

Vereinsverbot darf nicht auf vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerungen gestützt werden

Das Vereinsrecht sei hier anwendbar, weil es auch Organisationen erfasst, deren Zweck Pressetätigkeit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Der besondere Schutzanspruch der Medien sei im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe, insbesondere der Verhältnismäßigkeit des Verbots, zu berücksichtigen. Das Vereinsverbot dürfe nicht auf Meinungsäußerungen gestützt werden, die den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen.

Gesetzliche Voraussetzungen des Vereinsbegriffs erfüllt

Die verbotene Vereinigung erfülle nach dem Inhalt der Selbstdarstellungen die gesetzlichen Voraussetzungen des Vereinsbegriffs. Bei "linksunten.indymedia" handele es sich um eine Vereinigung, zu der sich beim Gründungstreffen im Jahr 2008 mehrere Personen zu dem gemeinsamen Zweck, durch den Betrieb der Internetplattform eine "linke Gegenöffentlichkeit" herzustellen und soziale Bewegungen auch auf lokaler Ebene stärker zu vernetzen, freiwillig zusammengeschlossen haben. Die Vereinigung habe ihre Tätigkeit arbeitsteilig organisiert und die Mitglieder haben die Ergebnisse der autonom organisierten Willensbildung als für sich verbindlich akzeptiert. Die Vereinigung habe auch im Zeitpunkt der Verbotsverfügung noch fortbestanden. Die geforderte Überprüfung des Vorliegens der materiellen Verbotsgründe sei auch im Hinblick auf andere von den Klägern geltend gemachte Gesichtspunkte nicht möglich gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

Aktuelle Urteile aus dem Vereinsrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28367 Dokument-Nr. 28367

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28367

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung