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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.2013
BVerwG 5 C 33.12 -

Heilfürsorgerecht der Bundespolizei bedarf gesetzlicher Grundlage

Gewährung von Heil­fürsorge­leistungen auf Grundlage von Verwaltungs­vorschriften verfassungswidrig

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass für die Rechtsansprüche der Polizei­vollzugs­beamten des Bundes im Krankheits- und Pflegefall (Heil­fürsorge­ansprüche) keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Die bisherige Praxis, die Heil­fürsorge­leistungen im Wesentlichen auf Grund von Verwaltungs­vorschriften - den Heil­fürsorge­vorschriften für die Bundespolizei - zu gewähren, ist verfassungswidrig.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger, ein im Dienst der Bundespolizei stehender Polizeihauptmeister, die Übernahme der Kosten einer ärztlichen Behandlung einschließlich des dafür eingesetzten Medizinprodukts beantragt. Der Dienstherr lehnte dies mit der Begründung ab, die Heilfürsorgevorschriften ließen dies nicht zu. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof im Kern Erfolg.

Ausgestaltung des Heilfürsorgerechts darf im Wesentlichen nicht durch rein interne Verwaltungsvorschriften erfolgen

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erfordert es der verfassungsrechtliche Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, dass der parlamentarische Gesetzgeber im Bereich der Heilfürsorge der Bundespolizei zumindest die tragenden Strukturprinzipien und die wesentlichen Einschränkungen des Heilfürsorgerechts selbst regelt. Der grundsätzliche Anspruch auf Heilfürsorgeleistungen und deren Umfang bestimmt die Qualität der Versorgung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz sowie die Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit und Hilflosigkeit sind hochrangige Schutzgüter. Daher kann die Ausgestaltung des Heilfürsorgerechts nicht im Wesentlichen durch rein interne Verwaltungsvorschriften erfolgen. Sie obliegt vielmehr dem Gesetzgeber.

Kläger kann keine Kostenübernahme für Therapie mit Medizinprodukt verlangen

Trotz dieses Mangels ist für eine Übergangszeit von der Weitergeltung der Heilfürsorgevorschriften auszugehen. Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen der Heilfürsorge nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden. Dies gilt auch für Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse, wenn sie im Übrigen rechtmäßig sind. Danach kann der Kläger keine Kostenübernahme für die Therapie mit dem Medizinprodukt verlangen. Die Heilfürsorgevorschriften sehen insoweit einen Leistungsausschluss vor. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht seine bereits zum Beihilferecht entwickelte Rechtsprechung fortgeführt (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - und Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 20.03.2008 - BVerwG 2 C 49.07, 2 C 52.07, 2 C 63.07 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgrricht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2011
    [Aktenzeichen: 4 K 3340/08]
  • Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2012
    [Aktenzeichen: 2 S 2076/11]
Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Beihilferecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2014, Seite: 305
NVwZ 2014, 305

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Dokument-Nr.: 16769 Dokument-Nr. 16769

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