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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2014
- BVerwG 5 C 28.13, BVerwG 5 C 29.13, BVerwG 5 C 30.13 und BVerwG 5 C 31.13 -
Beamte der Autobahnpolizei haben keinen Anspruch auf Reisekostenerstattung für Fahndungsfahrten
Fahndungsfahrten stellen keine Dienstreisen im reisekostenrechtlichen Sinne dar
Beamte der Autobahnpolizei, die ihren Dienst hauptsächlich durch Fahndungsfahrten auf den Autobahnen und Bundesstraßen ihres Dienstbezirks ausüben, können für diese Fahrten kein Tagegeld nach dem hessischen Dienstreisekostenrecht beanspruchen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Polizeivollzugsbeamte im Dienst des beklagten Landes und gehören einer Fahndungsgruppe der Autobahnpolizei an. Für Fahndungsfahrten, die eine Dauer von mehr als acht Stunden aufwiesen, beantragten sie die Gewährung von Tagegeld nach dem Hessischen Reisekostengesetz. Das beklagte Land lehnte die Anträge ab. Die Klagen hatten in erster und zweiter Instanz Erfolg.
Einsatztätigkeit sind wesentlicher und prägender Teil der dienstlichen Aufgaben der Fahndungsgruppe der Autobahnpolizei
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen abgeändert und die Klagen abgewiesen. Zwar haben Beamte bei Dienstreisen Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 12.06.2012
[Aktenzeichen: 1 K 1444/11.KS, 1 K 1443/11.KS, 1 K 1459/11.KS und 1 K 1441/11.KS] - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.06.2014
[Aktenzeichen: 1 A 1472/12, 1 A 1470/12, 1 A 1469/12 und 1 A 1471/12]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 26.06.2014 [Aktenzeichen: BVerwG 5 C 28.13]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 26.06.2014 [Aktenzeichen: BVerwG 5 C 29.13]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 26.06.2014 [Aktenzeichen: BVerwG 5 C 30.13]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 26.06.2014 [Aktenzeichen: BVerwG 5 C 31.13]
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Dokument-Nr. 18397
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