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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2013
BVerwG 5 C 28.12 -

Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhalts­vorschussgesetz bei anonymer Samenspende

Feststellung der Vaterschaft bei Inanspruchnahme einer anonymen Samenspende aus dem Ausland von vornherein aussichtslos

Ein Anspruch auf Unterhalts­leistungen nach dem Unterhalts­vorschussgesetz (UVG) besteht in der Regel nicht, wenn die Feststellung der Vaterschaft infolge der Inanspruchnahme einer im Ausland bezogenen anonymen Samenspende durch die Kindesmutter von vornherein aussichtslos ist. Dies hat das Bundesverwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren im Jahr 2005 geborenen Sohn. Dieser wurde im Wege einer heterologen Insemination mit dem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen und der Klägerin daher unbekannten Spenders gezeugt. Die Feststellung des Vaters ist unmöglich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsleistung bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht gegeben

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Zwar verleiht der Wortlaut des Gesetzes dem Sohn der Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsleistung durch den Beklagten, weil der unbekannte Vater keinen Unterhalt leistet. Das Gesetz bedarf hingegen einer Einschränkung dahin, dass bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ein Anspruch nicht gegeben ist. Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt die Konzeption zugrunde, dass Unterhaltsleistungen in der Regel als Vorschuss geleistet und von dem säumigen Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich ist, soll die Ausnahme sein. Dementsprechend besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 3 UVG nicht, wenn sich der alleinerziehende Elternteil nach der Geburt des Kindes weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Dem steht es gleich, wenn der alleinerziehende Elternteil bewusst und gewollt von vornherein die Feststellung des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils vereitelt und deshalb Unterhalt nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. So liegt es, wenn - wie hier - durch die Inanspruchnahme einer anonymen Samenspende die Ermittlung des Vaters ausscheidet. In diesem Fall ist dem gesetzgeberischen Willen durch entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG Rechnung zu tragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 14.08.2012
    [Aktenzeichen: 3 K 1614/11]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2775
NJW 2013, 2775

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Dokument-Nr.: 15850 Dokument-Nr. 15850

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