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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.09.2009
- BVerwG 5 C 1.09 -
Entschädigung für Enteignung eines Ritterguts eines Enkels des Reichskanzlers von Bismarck muss neu verhandelt werden
Verwaltungsgericht urteilt rechtsfehlerhaft
Da das Verfahren um die Klage der Erben eines Enkels des Reichskanzlers von Bismarck auf Ausgleichsleistungen für das Rittergut Schönhausen rechtsfehlerhaft beurteilt wurde, wurde die Klage vom Bundesverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückverwiesen.
Die Kläger sind die
Zu Unrecht Indizwirkung angenommen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Es hat beanstandet, dass das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Kläger dazu nicht weiter nachgegangen ist, dass Otto von Bismarck die deutsche Forderung nach Überstellung der kroatischen Juden gegenüber der italienischen Regierung mit einer Warnung vor den wahren Absichten der deutschen Regierung verbunden und so zu deren Nichtauslieferung beigetragen habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es hierauf nicht ankomme, weil Italien sein Vorgehen selbst und alleine bestimmt habe, ist rechtsfehlerhaft. Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne des Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG kann bei einer Würdigung aller Umstände auch dann entfallen, wenn ein regimeschädliches Verhalten nicht erfolgreich war. Außerdem hat das Verwaltungsgericht hier zu Unrecht eine Indizwirkung angenommen.
VG muss gegebenenfalls individuelles Verhalten Otto von Bismarcks hinsichtlich des Ausschlusstatbestands prüfen
Das Verwaltungsgericht muss sich nunmehr erneut mit der Klage befassen. Dabei wird es gegebenenfalls auch die tatrichterliche Prüfung nachholen müssen, ob eine Gesamtwürdigung des individuellen Verhaltens Otto von Bismarcks von seinem Eintritt in die NSDAP 1933 bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven diplomatischen Dienst Ende November 1944 den Ausschlusstatbestand des erheblichen Vorschubleistens erfüllt.
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG lautet:
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2009
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 8482
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