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Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 19.05.2005
BVerwG 4 VR 2000.05 -

Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

Mit den Bauarbeiten zum Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle zu einem Drehkreuz im Luftfrachtverkehr darf begonnen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem heute bekannt gegebenen Beschluss im Eilverfahren entschieden und einen Antrag mehrerer Flughafenanwohner auf Verhängung eines vorläufigen Baustopps abgelehnt.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 hatte das Regierungspräsidium Leipzig der Flughafen Leipzig/Halle GmbH Baurecht für die Verlängerung der Start- und Landebahn Süd und deren Drehung um 20° erteilt, damit die Bahn parallel zur Start- und Landebahn Nord verläuft und ein gleichzeitiger Flugbetrieb auf beiden Bahnen möglich ist. Von dem Parallelbahnsystem sowie dem Recht auf einen uneingeschränkten Nachtflugbetrieb hatte die DHL, einer der großen, weltweit operierenden Frachtdienstleister, ihre Bereitschaft zur Umsiedlung von Brüssel nach Leipzig abhängig gemacht. Es wird erwartet, dass in der Zeit zwischen 0.00 und 1.00 Uhr und zwischen 4.00 und 5.00 Uhr etwa 50 Frachtmaschinen landen und wieder starten werden. Um die Antragsteller vor dem damit verbundenen Fluglärm zu schützen und ihnen die Nachtruhe zu erhalten, hat die Planfeststellungsbehörde den Flughafenbetreiber verpflichtet, für Schallschutzvorrichtungen an den Schlafräumen und, falls der Schallschutz nur bei geschlossenen Schlafzimmerfenstern wirksam ist, auch für Belüftungseinrichtungen Sorge zu tragen. Die Antragsteller wollen das Ausbauvorhaben verhindern, weil sie meinen, dass ihnen der mit dem Nachtfrachtverkehr verbundene Lärm trotz der Schallschutzmaßnahmen nicht zugemutet werden dürfe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller abgelehnt, den Planfeststellungsbeschluss bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren außer Vollzug zu setzen. Es hat die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde bestätigt, dass die Drehung und Verlängerung der Start- und Landebahn Süd notwendig ist, um das erwartete Luftverkehrsaufkommen abzuwickeln. Die im weltweiten Wettbewerb stehenden Frachtdienstleister sind darauf angewiesen, ihre Frachtflüge in engen nächtlichen Zeitfenstern durchzuführen. Für 50 Landungen und Starts innerhalb jeweils einer Stunde reicht die Kapazität des vorhandenen Bahnensystems nicht aus, weil wegen der derzeitigen Lage der Start- und Landebahnen ein gleichzeitiger Flugbetrieb auf beiden Bahnen nicht möglich ist. Derzeit kreuzen sich die An- und Abflugwege in Richtung Westen in unmittelbarer Flughafennähe. Das Bundesverwaltungsgericht hat es gebilligt, dass die Planfeststellungsbehörde die für das Ausbauvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen für so gewichtig gehalten hat, dass sie es den Antragstellern zumutet, den zu erwartenden nächtlichen Fluglärm hinzunehmen und sich mit sog. passivem Schallschutz zu begnügen. Das Bündel der öffentlichen Interessen setzt sich zusammen aus dem erwiesenen Bedürfnis nach der Abwicklung von Luftfrachtverkehr und den mit dem Ausbauvorhaben verbundenen Sekundäreffekten wie der Schaffung einer nicht unerheblichen Zahl von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Ob der den Antragstellern bewilligte Schallschutz ausreichend ist oder Nachbesserungen erforderlich sind, brauchte das Gericht nicht zu prüfen, weil eventuelle Mängel des Schallschutzkonzepts das Ausbauvorhaben nicht insgesamt zu Fall bringen können und deshalb einen vorläufigen Baustopp nicht rechtfertigen. Den Einwänden der Antragsteller gegen die angeordneten Schallschutzmaßnahmen wird das Bundesverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren nachgehen. Sollten sich die Einwände als berechtigt erweisen, werden zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Antragsteller ergriffen werden müssen.

Nachtrag:

Siehe auch die Entscheidung in der Hauptsache (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/05 des BVerwG vom 20.05.2005

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Dokument-Nr.: 509 Dokument-Nr. 509

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