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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.12.2014
- BVerwG 4 C 35.13 -
Flughafen BER: Klagen gegen die "Müggelsee-Route" erfolglos
Abwägung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zur betroffenen Flugroute ist rechtlich nicht zu beanstanden
Das Bundesverwaltungsgericht hat die geplante sogenannte "Müggelsee-Route" des Flughafens Berlin-Brandenburg für zulässig erklärt und damit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Umweltverein und Eigentümer von Grundstücken am oder in der Nähe des Großen Müggelsees, haben die Feststellung der Rechtswidrigkeit der sogenannten „Müggelsee-Route“ begehrt. Die
Festlegung einer Flugroute bedarf keiner Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die Klage des Umweltvereins blieb erfolglos. Ein Rechtsbehelf nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ist schon nicht eröffnet, weil die Festlegung einer
Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen BER hat Überflug über die Müggelseeregion nicht ausdrücklich ausgeschlossen
Die Klage der betroffenen Grundeigentümer blieb ebenso erfolglos. Der
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen Festlegung der Route nicht entgegen
Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner gebilligt, dass der Abwägungsentscheidung Betriebsszenarien eines zeitnahen Prognosehorizonts mit rund 140.000 bzw. 252.000 Flugbewegungen zugrunde gelegt worden sind. Es hält das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aber für verpflichtet, die weitere Entwicklung zu beobachten. Auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der Festlegung der Route nicht entgegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Flughafen BER: Anwohner-Klagen zum Lärmschutz überwiegend erfolglos
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2014
[Aktenzeichen: OVG 6 A 6.14 und OVG 6 A 13.14]) - Flughafen BER: "Wannsee-Flugrouten" zulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.11.2014
[Aktenzeichen: BVerwG 4 C 34.13 und BVerwG 4 C 37.13])
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Dokument-Nr. 20365
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