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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2007
BVerwG 4 C 12.05 -

Airbus-Werkflughafen in Hamburg darf erweitert werden

Anwohnerklage gegen Planfeststellungsbeschluss für Airbus Hamburg-Finkenwerder erfolglos

Die Klage eines Anwohners gegen den Planfeststellungsbeschluss "DA-Erweiterung A3XX" vom 8. Mai 2000 ist auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das klagabweisende Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2005 zurückgewiesen.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll es der Airbus Deutschland GmbH ermöglichen, in Hamburg-Finkenwerder das Großraumflugzeug A380 zu bauen. Er gestattet u.a., eine Teilfläche des als Europäisches Vogelschutzgebiet und als "Natura 2000"-Gebiet gemeldeten Mühlenberger Lochs zu verfüllen und dort eine Baufläche für die Erweiterung des Werks herzurichten, die Start- und Landebahn des Werksflugplatzes auf 2684 m zu verlängern und den Flugbetrieb auszuweiten. Die Baumaßnahmen sind im Wesentlichen abgeschlossen. Ein weiterer Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004, der die Grundlage für eine Verlängerung der Start- und Landebahn um nochmals 589 m schafft, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass die teilweise Verfüllung des Mühlenberger Lochs gegen die EU-Vogelschutz- und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) verstoße. Außerdem sei das Vorhaben nicht gemeinnützig, sondern ausschließlich privatnützig. Ein privatnütziger Flugplatz, der zu einer erheblichen Lärmbelastung der Anwohner führe, dürfe nicht zugelassen werden. Die Möglichkeit, die Anwohner auf Schallschutzfenster und Belüftungseinrichtungen zu verweisen, bestehe nur bei einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Verkehrsflughafen. Jedenfalls müsse ihm eine Entschädigung für die Beeinträchtigung seines Außenwohnbereichs gewährt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein nur lärmbetroffener Anwohner nicht rügen kann, eine mit dem Flugplatzausbau zusammenhängende wasserbauliche Maßnahme – hier die teilweise Verfüllung des Mühlenberger Lochs – verstoße gegen die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie. Das deutsche Naturschutzrecht begründe eine solche Befugnis nicht. Auch das Gemeinschaftsrecht verleihe dem Einzelnen nicht das Recht, die Beachtung der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie zu verlangen. Diese Richtlinien schützten die Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen, nicht dagegen das Interesse der in ihrer Nähe lebenden Menschen.

Bei der Planfeststellung von Flugplätzen unterscheidet das Luftverkehrsgesetz nicht zwischen gemein- und privatnützigen Vorhaben. Wenn ein Luftverkehrsbedarf besteht und der private Sonderflugplatz geeignet und erforderlich ist, diesen Bedarf zu decken, ist auch die Planung eines solchen Flugplatzes gerechtfertigt. Das Luftverkehrsgesetz lässt es zu, die Anwohner zugunsten eines privaten Sonderflugplatzes auf passiven Schallschutz und gegebenenfalls eine Außenwohnbereichsentschädigung zu verweisen. Die Lärmschutzbelange der Anwohner dürfen im Wege der Abwägung jedoch nur zurückgestellt werden, wenn hinreichend gewichtige Gründe für das Vorhaben sprechen. Hier hatte die Planfeststellungsbehörde ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens bejaht, weil die Produktion des A380 positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, den Luftfahrtstandort Hamburg und die gesamte regionale Wirtschaftsstruktur habe. Die Europäische Kommission hat diese Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2000 geteilt. Die Planfeststellungsbehörde hat ihren Abwägungsspielraum nicht überschritten, indem sie die Lärmschutzbelange der Anwohner hinter diesen für das Vorhaben sprechenden Belangen zurückgestellt hat.

Der Kläger ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Innern der Wohnung durch Lärmschutzfenster und Lüftungseinrichtungen vor unzumutbarem Lärm geschützt. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs steht ihm schon deshalb nicht zu, weil der Lärm nach den nicht zu beanstandenden Ermittlungen des Oberverwaltungsgerichts einen Dauerschallpegel von 60,4 dB(A) und damit die vom Oberverwaltungsgericht bei 62 dB(A) gezogene Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten wird. Ob das Oberverwaltungsgericht im Außenwohnbereich zu Recht 3 dB(A) weniger als bei einem Verkehrsflughafen als zumutbar angesehen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht deshalb offen lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/07 des BVerwG vom 26.04.2007

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