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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2011
BVerwG 4 C 10.10 -

BVerwG: Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung erledigt sich nicht durch Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheides

Baugenehmigungsbehörde ist berechtigt, Baugenehmigungsverfahren befristet auszusetzen

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheides erledigt sich nicht die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Zurückstellung eines Bauantrags ist ein Institut des Baurechts, das die Baugenehmigungsbehörde berechtigt, ein Baugenehmigungsverfahren befristet auszusetzen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, beantragte eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts. Die beklagte Stadt stellte den Bauantrag für ein Jahr zurück, weil sie den Bebauungsplan so ändern wollte, dass das Vorhaben der Klägerin nicht mehr genehmigungsfähig ist. Die Klägerin legte gegen die Zurückstellung Widerspruch ein und erhob, nachdem der Bauantrag innerhalb von drei Monaten seit Eingang bei der Beklagten nicht beschieden worden war, Untätigkeitsklage.

Stadt verfügt Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides

Während des gerichtlichen Verfahrens ordnete die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an. Die Klägerin hat daraufhin ihre Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, mit der sie festgestellt wissen will, dass sie bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides einen Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens hatte.

Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens war noch offen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Verpflichtungsklage sich zum Zeitpunkt der Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht erledigt hatte, weil der Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens noch offen war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.06.2008
    [Aktenzeichen: 6 K 5811/07]
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2010
    [Aktenzeichen: 8 S 3293/08]
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Dokument-Nr.: 11890 Dokument-Nr. 11890

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