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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2013
BVerwG 3 C 32.12 -

Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt Annahme mangelnder Fahreignung auch ohne direkten Zusammenhang zur Teilnahme am Straßenverkehr

BVerwG zur rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei kombiniertem Konsum von Cannabis und Alkohol

Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol begründet selbst dann regelmäßig eine mangelnde Fahreignung, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Diese hatte die Behörde ausgesprochen, weil bei ihm ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlägen; dies führe nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Verlust der Fahreignung. Zwar habe er angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben. Da er aber der Aufforderung, seine möglicherweise wiedergewonnene Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden.

Bayerischer VGH hebt Entziehung der Fahrerlaubnis auf

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die genannte Bestimmung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung einschränkend ausgelegt werden müsse. Für die Annahme mangelnder Fahreignung sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Anhaltspunkte dafür seien beim Kläger nicht ersichtlich, so dass es der Behörde verwehrt gewesen sei, den Kläger zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens aufzufordern. Demzufolge habe sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf eine fehlende Fahreignung schließen dürfen.

Verordnungsgeber bejaht zu Recht stärkere Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat auf die Revision des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach Auffassung des Revisionsgerichts durfte der Verordnungsgeber der durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufenen stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig davon Rechnung tragen, ob - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hatte - die Bereitschaft des Mischkonsumenten, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zurücksteht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 17.12.2010
    [Aktenzeichen: RO 5 S 10.475]
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.11.2012
    [Aktenzeichen: 11 B 12.1523]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1318
NJW 2014, 1318

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Dokument-Nr.: 17182 Dokument-Nr. 17182

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Kommentare (4)

 
 
IchBinBesorgt schrieb am 16.11.2013

Wann werden Gesetze von Richtern in Frage gestellt?

Das Gericht ist ja, soweit ich verstanden habe, einfach der Gesetzeslage gefolgt. Kann ein Gesetz beliebig unsinnig sein oder muss nicht auch ein Gesetz einer objektiven, d.h. wissenschaftlichen Prüfung stand halten und ggf. als Rechtswidrig erkannt werden?

Welche Kriterien müssten dabei betrachtet werden?

Zur Veranschaulichung mal ein Beispiel:

Angenommen es gäbe ein Gesetz, dass Männern den Aufenthalt auf der Straße verbietet, weil Männer häufiger Gewalttaten begehen als Frauen. Das wäre ja sicherlich rechtswidrig obwohl dieser Zusammenhang wissenschaftlich nachgewiesen ist. Bei diesem Gesetz müssten doch zwei Punkte abgewogen werden.

1) Grundrechte

2) Öffentliche Sicherheit

Diese Abwägung MUSS doch auf objektiven und wissenschaftlichen Grundlagen basieren soweit das möglich ist, oder nicht?

Auch für das "Canabis-Urteil" müssten doch zunächst folgende Dinge definiert werden:

1) Wie stark ist die Korrelation zwischen Mischkonsum und Verkehrsgefährdung.

2) Welchen Kausalzusammenhang gibt es bei dieser Korrelation?

3) Was ist der gesellschaftliche emotionale Wille? (Zur Erklärung was ich damit meine: In den USA sterben beispielsweise mehr Menschen durch herabfallende Fernseher als durch Terroranschläge. Dennoch wurden massive Einschränkungen des Persönlichkeitsrechts vorgenommen, die vielfach auch vom Volk getragen werden. Das ist keine Rationale Entscheidung, sondern eine emotionale.)

3) Ist die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte unter Berücksichtigung von Punkt 1 bis 2 zulässig?

So denke ich, müsste es ablaufen. Aber ich glaube dem ist nicht so. Wie war der Ablauf denn? Weiterhin würde mich interessieren ob ein Gericht jedem Gesetz folgen muss oder ob es das Gesetz in Frage stellen kann? Steht diese Urteil nicht massiv mit der Unschuldsvermutung in Konflikt?

Abschließen möchte ich nocheinmal kurz ein paar persönliche Eindrücke äußern:

Ich bekomme zunehmend das Gefühl, dass wir mehr und mehr in einer Bananenrepublik leben. Auch das Rechtsystem wird uns nicht dauerhaft vor der Dummheit und Ignoranz der Menschen schützen können. Jeder Mensch muss handeln, sich wehren und evt. den Gehorsam verwehren. Ich habe Angst, dass sich unsere Gesellschaft zurück entwickelt, die Errungenschaften der Menschheit schon unseren Kindern verwehrt sein könnten. Immanuel Kant würde sich im Grabe umdrehen...

myfly schrieb am 15.11.2013

glücklicherweise gibt es immer mehr Eltern, die ihren Kindern immer mehr in der Lage sind, Werte und Moralvorstellungen nachhaltig zu vermitteln, um 1. Elend zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren und 2. lieber ihr Geld für gesundheitlich sinnvolle Dinge ausgeben! Wer Drogen und Alkohol verharmlost und konsumiert, hat im Straßenverkehr nichts zu suchen! Dem fehlt einfach jede Verantwortung zu erkennen, dass er bei Konsum gar nicht in der Lage ist seine Umwelt verkehrsangemessen wahrzunehmen.

Tom antwortete am 15.11.2013

Da fallen mir spotan noch moralisch viel verwerflichere Taten ein, die nicht mit dem Entzug der Fahrerlaubnis bestraft werden, z.B Mord, Vergewaltigung, Körperverletzung, Raub usw.. Wenn hier nicht mit zweierlei Maß gemessen würde, müsste bei jeder Tat, die nicht in die Moralvorstellung der Gesellschaft passt, der Führerschein entzogen werden.

Tom schrieb am 15.11.2013

Wenn man der Logik des Urteils folgt, so kann also ein reiner Alkoholiker und ein reiner Cannabis-Konsument zwischen dem Konsum der Droge und der Teilnahme am Straßenverkehr unterscheiden, ein Mischkonsument dagegen kann das nicht. Frage an die Herren Richter: Warum? Kann das mal logisch begründet werden?

Selten so einen Unsinn gelesen.

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