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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2010
- BVerwG 3 C 30.09 und BVerwG 3 C 31.09 -
BVerwG: Arzneimittelabgabe über fremdgesteuerte Apothekenterminals unzulässig
Abgabe von Arzneimitteln inklusive Beratung und Information der Kunden kann nicht auf gewerblichen Dienstleister übertragen werden
Die Abgabe von Arzneimitteln mittels so genannter Apothekenterminals ist im Wesentlichen unzulässig. Der Betrieb der Abgabeterminals ist vor allem dann unzulässig, wenn die Geräte nicht von dem Personal der Apotheke, sondern über ein Servicecenter bedient werden, da der Apotheker nach dem Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Mit den außen an den Apotheken angebrachten Geräten werden Apothekenwaren einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente durch einen
Betrieb der Abgabeterminals bei Bedienung durch Servicecenter und nicht durch Apothekenpersonal unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal zum einen unzulässig sei, soweit es verschreibungspflichtige und verschriebene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
- Bezug von Medikamenten über Apothekenterminal unzulässig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2009
[Aktenzeichen: 6 A 11397/08.OVG]) - Einsatz des "Medi-Terminals" durch Apotheken nur für Ausgabe nicht verschriebener Arzneimittel zulässig
(Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2009
[Aktenzeichen: 9 S 2852/08])
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Dokument-Nr. 9846
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