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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.08.2010
BVerwG 3 C 28.09 und BVerwG 3 C 29.09 -

BVerwG: Behandlung nach der Synergetik-Methode ist erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde

Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes

Die Behandlung nach der Synergetik-Methode ist eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls versteht sich als Begründer der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profilings. Dabei sollen - so die Eigendarstellung - während einer so genannten Innenweltreise durch eine Veränderung der neuronalen Informationsstruktur des Gehirns Selbstheilungskräfte mobilisiert werden. Anwendbar sei die Methode bei nahezu allen seelischen und körperlichen Krankheiten, auch bei schweren oder vermeintlich unheilbaren Erkrankungen wie Krebs. Gemeinsam mit der Klägerin eröffnete der Kläger im Jahr 2004 in Goslar ein Informationscenter, in dem die Synergetik-Methode angeboten wurde. Die beklagte Behörde untersagte ihnen diese Tätigkeit mit der Begründung, es handele sich um Ausübung der Heilkunde, die ohne eine Heilpraktikererlaubnis strafbar sei. Die dagegen geführten Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Gericht sieht Gefahr, dass Patienten von notwendigem Arztbesuch abgehalten werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Die Anwendung der Synergetik-Methode sei Ausübung der Heilkunde. Die Kläger erweckten in ihren Eigendarstellungen den Eindruck, Krankheiten mit wissenschaftlich begründeten Methoden heilen zu können. Dass die Methode auf eine Selbstheilung durch die Patienten abziele, ändere nichts daran, dass die Kläger in den Therapie-Sitzungen zum Zweck der Heilbehandlung tätig würden, indem sie die Patienten in einen Zustand der Tiefenentspannung versetzten und sie auf der „Innenweltreise“ begleiteten. Anders als so genannte Geist- oder Wunderheiler präsentiere sich die Synergetik als Ersatz für eine ärztliche Behandlung; denn sie nehme für sich in Anspruch, Krankheiten besser als die Schulmedizin heilen zu können, weil sie nicht nur die Symptome bekämpfe, sondern den „Krankheitshintergrund“ auflösen könne. Von der Tätigkeit gingen unmittelbare Gefährdungen für Patienten mit bestimmten psychischen Erkrankungen aus; zudem bestehe die Gefahr, dass Patienten von einem notwendigen Arztbesuch abgehalten würden.

Gesetzliche Vorgaben dienten Gesundheitsschutz der Bevölkerung

Da die Kläger somit Heilkunde ausübten, ohne als Ärzte bestallt zu sein, benötigten sie eine staatliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, zu deren Erlangung eine Prüfung über Grundkenntnisse der Heilkunde abgelegt werden müsse. Diese gesetzlichen Vorgaben dienten dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Die Berufsfreiheit der Kläger aus Art. 12 des Grundgesetzes werde dadurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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