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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.2011
BVerwG 3 C 21.10 und BVerwG 22.10 -

BVerwG: Keine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken

Wechselseitiger Notdienst dient gleichmäßiger Belastung von Apotheken und Personal sowie der Verteilung der Notdienstapotheken auf gesamtes Gemeindegebiet

Apotheker mit mehreren Apotheken können nicht verlangen, den turnusmäßigen Notdienst immer nur mit einer ihrer Apotheken wahrzunehmen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der Kläger des Verfahrens BVerwG 3 C 21.10 betreibt in Gera eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken. Die Apotheken nehmen reihum an dem außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eingerichteten Notdienst teil. Den Antrag des Klägers, die auf seine Apotheken entfallenden Notdienste ausschließlich mit einer seiner Filialapotheken wahrzunehmen, lehnte die Landesapothekerkammer mit der Begründung ab, dass dies die Entwicklung von Schwerpunktapotheken begünstigen würde. Eine ausnahmsweise Freistellung vom Notdienst sei nach der Apothekenbetriebsordnung für solche Fälle nicht vorgesehen.

Landesapothekerkammer muss wegen Ermessensfehler über Antrag des Apothekenbesitzers neu entscheiden

Die dagegen gerichtete Klage hat in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg gehabt. Das Gericht hat die beklagte Landesapothekerkammer wegen angenommener Ermessensfehler zu einer erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers verpflichtet.

BVerwG: Verlagerung des Notdienstes zurecht abgewiesen

Das ähnlich gelagerte Verfahren BVerwG 3 C 22.10 betrifft Apotheken in Jena. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Klagen abgewiesen. Die beklagte Apothekerkammer hat eine Verlagerung des Notdienstes nach § 23 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung zu Recht abgelehnt. Danach kann die Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten - also auch für die Zeiten, in denen die Kläger eine Verlagerung der Notdienste erreichen wollen - von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreien, wenn die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gesichert bleibt. Da diese Voraussetzung in beiden Fällen erfüllt war, musste die Beklagte eine Ermessensentscheidung treffen („kann“). Sie hat sich dabei auf der Grundlage ihrer Richtlinien über die Befreiung von der Dienstbereitschaft, durch die die Ermessensausübung vorstrukturiert worden ist, von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Die Einbeziehung aller Apotheken einer Gemeinde in einen wechselseitigen Notdienst dient der gleichmäßigen Belastung der Apotheken und ihres Personals sowie der Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gemeindegebiet. Zudem entspricht es dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, wonach jede Apotheke verpflichtet ist, die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten. Es ist deshalb nicht sachwidrig, wenn die Beklagte nur kurzfristige Ausnahmen aus besonderen Gründen zulässt, etwa bei Umbauarbeiten in einer Apotheke, aber Dauerbefreiungen durch eine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken ablehnt. Eine solche Ermessenspraxis ist auch im Lichte der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden. BVerwG 3 C 21.10 und 22.10 - Urteile vom 26. Mai 2011 Vorinstanzen: BVerwG 3 C 21.10: VG Gera, 3 K 34/07 Ge - Urteil vom 12.06.2007 - OVG Weimar, 3 KO 783/07 - Urteil vom 27.04.2010 - BVerwG 3 C 22.10: VG Gera, 3 K 32/07 Ge - Urteil vom 12.06.2007 - OVG Weimar, 3 KO 808/07 - Urteil vom 27.04.2010 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 12.06.2007
    [Aktenzeichen: 3 K 34/07 Ge und 3 K 32/07 Ge]
  • Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2010
    [Aktenzeichen: 3 KO 783/07 und 3 KO 808/07]
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Dokument-Nr.: 11712 Dokument-Nr. 11712

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