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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.2016
BVerwG 2 C 9.15 -

BVerwG zur Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

Regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungs­ansprüche des Dienstherrn gegen Beamten beträgt drei Jahre

Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-) Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist ein Ruhestandsbeamter, der vor seiner Verbeamtung Tarifangestellter war. Mit Eintritt in den Altersruhestand im Jahre 2006 beantragte er, obgleich er von der gesetzlichen Rentenversicherung und vom Dienstherrn zu - bei der Beamtenversorgung zu berücksichtigenden - Rentenansprüchen befragt wurde, nicht die ihm zustehende Rente. Auf die erst im Jahre 2010 ergangene Nachfrage des Dienstherrn bei der Rentenversicherung teilte diese mit, dass der Kläger seit 2006 eine Rentenanwartschaft habe. Daraufhin forderte der Dienstherr überzahlte Versorgungsbezüge für die Jahre 2006 bis 2010 zurück. Die dagegen vom Kläger gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht stellte darauf ab, dass bei einem Anspruch auf Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften die Verjährungsfrist erst mit der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids gegenüber dem Versorgungsempfänger in Lauf gesetzt wird. Diese Frist sei hier nicht abgelaufen.

Dienstherr hätte vor Festsetzung der Versorgungsbezüge Rentenauskunft beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger einholen müssen

Das Bundesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Rückforderungsbescheid und die Urteile der Vorinstanzen teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge gemäß § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten beträgt drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Im Fall des Klägers ruht sein Versorgungsanspruch in Höhe des ihm zustehenden, aber von ihm nicht beantragten Rentenzahlbetrags monatlich fortlaufend ab dem Zeitpunkt der ersten Überzahlung (Februar 2006), ohne dass es auf einen Ruhensbescheid ankommt. Da der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten beruflichen Biographie des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um dessen rentenrechtlich relevante Zeiten - hier: deutlich mehr als fünf Jahre - wusste, hätte er vor dieser Festsetzung eine Rentenauskunft beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger einholen müssen. Indem er dies zunächst (2006) unterlassen und erst 2010 nachgeholt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt. Das hat zur Folge, dass der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2006 verjährt ist. Die für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemachte Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ist hingegen nicht zu beanstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27.09.2012
    [Aktenzeichen: 5 K 300.11]
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2015
    [Aktenzeichen: 7 B 16.14]
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