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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2012
- BVerwG 2 C 6.11 -
Nicht jeder Fehler im Bewerbungsverfahren begründet einen Schadensersatzanspruch
Sachlicher Grund begründet einen rechtmäßigen Abbruch eines Auswahlverfahrens
Nicht jeder Fehler im Auswahlverfahren führt zu einem Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatten sich der Kläger und drei Mitbewerber auf die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht (OLG) beworben. Der
Abbruch des Auswahlverfahrens wegen Zweifel an Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers
Der Kläger, der mit der zweithöchsten Note beurteilt worden war, wandte sich hiergegen im Eilverfahren; das Oberverwaltungsgericht (OVG) untersagte die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers bestünden. Daraufhin brach der
OVG: Auswahlverfahren wurde rechtmäßig abgebrochen
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. Nach seiner Ansicht hätte das Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen, sondern der
Abbruch des Auswahlverfahrens begründet keinen Schadensersatzanspruch
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Beamte und
Abbruch des Auswahlverfahrens formell und materiell rechtmäßig
Der spätere tatsächliche Abbruch des Auswahlverfahrens war formell und materiell rechtmäßig, da er den Bewerbern gegenüber bekannt gemacht worden war und ein sachlicher Grund für den Abbruch vorlag. Der sachliche Grund war hier die abschließende gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit der dem Dienstherrn vorläufig untersagt worden war, die Stelle mit dem von ihm ausgewählten Bewerber zu besetzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 04.05.2006
[Aktenzeichen: 6 A 1096/03] - Oberverwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 28.10.2009
[Aktenzeichen: 2 L 209/06]
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Dokument-Nr. 14753
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