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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2014
- BVerwG 2 C 51.13 -
An "Realschule Plus" eingesetzte Grund- und Hauptschullehrer dürfen nicht benachteiligt werden
Betroffenen muss zumutbare und realistische Chance zum Erhalt der Befähigungsvoraussetzungen für Amt eines Lehrers an "Realschule plus" eingeräumt werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass den bisherigen Grund- und Hauptschullehrern, die seit der Schulstrukturreform in Rheinland-Pfalz an einer „Realschule plus“ in Rheinland-Pfalz eingesetzt sind, eine zumutbare und realistische Chance auf Erfüllung der Befähigungsvoraussetzungen für das Amt eines Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus eröffnet werden muss.
Durch das Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 wurden in Rheinland-Pfalz alle „Regionalen Schulen“ zum Schuljahr 2009/2010 in „Realschulen plus“ umgewandelt; für die Haupt- und Realschulen war das Verfahren bis zum Schuljahr 2013/2014 gestreckt; seitdem sind die allgemeinbildenden Schulen in die Schularten
Antrag auf höhere Besoldung in den Vorinstanzen erfolglos
Die Klägerin ist
Statusamt des Beamten und wahrgenommener Dienstposten müssen sich entsprechen
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass das beklagte Land der Klägerin die Befähigung für das Lehramt einer
Land Rheinland-Pfalz muss Regelungen zu derzeit verlangter Wechselprüfung überarbeiten
Die Regelungen der LWPO in der derzeitigen Fassung genügen dem nicht. Sie stellen zum Teil unverhältnismäßige Voraussetzungen auf. Gegenstand der Wechselprüfung ist die Feststellung, ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Hauptschullehrer hat bei Beschäftigung an Realschule plus keinen Anspruch auf höhere Besoldung
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.04.2013
[Aktenzeichen: 6 K 992/12.KO]) - An Realschulen plus tätige Grund- und Hauptschullehrer haben vorerst keinen Anspruch auf höhere Besoldung
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2013
[Aktenzeichen: 2 A 10574/13.OVG])
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Dokument-Nr. 19318
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