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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2015
BVerwG 2 C 46.13 -

Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten erst nach Listung der Krankheit in der Berufs­krank­heiten­verordnung möglich

Regelungen zur rückwirkenden Anerkennung von Berufskrankheiten gelten nicht für Beamte

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass bei Beamten eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur Berufs­krank­heiten­verordnung gelistet war.

Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt. In den 1990er Jahren beaufsichtigte er über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren Gefangene in einem Werksbetrieb, die Bürosessel fertigten. Hierbei wurden zwei lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendet. Spätestens im November 1997 erkrankte der Kläger an Polyneuropathie. Diese Erkrankung wurde bei Exposition zu organischen Lösungsmitteln zum 1. Dezember 1997 in die Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit. Das Verwaltungsverfahren wie auch die Klage in den Vorinstanzen blieben erfolglos.

Regelung zur rückwirkenden Anerkennung von Berufskrankheiten für Beamte ungültig

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision zurück. Nach den gesetzlichen Regelungen können allein solche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, die schon zum Zeitpunkt der Erkrankung als Berufskrankheit in Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung aufgenommen sind. Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die auch die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten ermöglichen, gelten nicht für Beamte. Diese Ungleichbehandlung ist v.a. deswegen gerechtfertigt, weil dem Beamten auch im Falle der vollständigen Dienstunfähigkeit lebenszeitige Versorgungsansprüche zustehen.

Zeitpunkt der Diagnose der Krankheit entscheidend

Der maßgebliche Zeitpunkt, wann bei fortlaufenden kumulativen schädlichen Einwirkungen von dem Beginn der Erkrankung auszugehen ist, bestimmt sich danach, wann die Erkrankung sicher diagnostizierbar ist. Dies war bei dem Kläger wenige Wochen vor der Listung der Krankheit als Berufskrankheit der Fall.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 20.11.2012
    [Aktenzeichen: 2 K 452/11]
  • Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 27.08.2013
    [Aktenzeichen: 1 A 21/13]
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Dokument-Nr.: 22001 Dokument-Nr. 22001

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