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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2011
- BVerwG 2 C 40.09 -
BVerwG: Kosten einer künstlichen Befruchtung nur teilweise beihilfefähig
Unterstützung nur für Aufwendungen möglich, die die Behandlung des Beihilfeberechtigten betreffen
Bundesbeamte können nicht für sämtliche Kosten einer künstlichen Befruchtung eine Beihilfe beanspruchen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Bundesbeamter, beantragte eine Beihilfe für die
Verweis auf Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Kostenerstattung für künstlicher Befruchtung bei Beamten nicht zu beanstanden
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das für Bundesbeamte geltende Beihilferecht für die Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung im Wesentlichen auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verweist. Danach sind nur diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die die Behandlung des Beihilfeberechtigten betreffen. Dies gilt selbst dann, wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgricht/ra-online
- Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 27.10.2008
[Aktenzeichen: 6 K 142/08.MZ] - Beihilfe muss lückenlose Übernahme für künstliche Befruchtung nicht gewährleisten
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009
[Aktenzeichen: 10 A 10309/09.OVG])
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Dokument-Nr. 11200
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