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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.09.2003
- BVerwG 2 C 20.02 -
Keine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung
Für die Teilnahme eines Rechtsreferendars im Beamtenverhältnis auf Widerruf an der zweiten juristischen Staatsprüfung darf das Land Berlin keine Gebühr verlangen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.
Zwar steht es dem Landesgesetzgeber grundsätzlich frei, den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf, in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder privatrechtlich zu organisieren. Wählt er für das Referendariat das Beamtenverhältnis, so hat er die Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundesbesoldungsgesetzes und des Deutschen Richtergesetzes zu beachten.
Danach ist die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf für den Auszubildenden unentgeltlich. Dies gilt auch für den juristischen Vorbereitungsdienst, dessen Zweck darin besteht, die Befähigung für das Richteramt zu erlangen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Referendar ein solches oder ein vergleichbares öffentliches Amt überhaupt anstrebt. Die zweite juristische Staatsprüfung ist Bestandteil der Ausbildung im Beamtenverhältnis und daher nicht gebührenpflichtig.
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Die Länder sind nicht befugt, von Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 25.09.2003
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Dokument-Nr. 1570
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